Das Amtsgericht Stuttgart hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 3 C 1829/20 entschieden, dass ein Gläubiger, der ein Inkassobüro beauftragt, nur insoweit Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann, als diese die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 10.12.2020 ergibt sich: Im vorliegenden Fall registrierte sich ein Nutzer am 01.02.2019 […]