Das Amtsgericht Bonn hat am 23.06.2021 zum Aktenzeichen 115 C 53/21 entschieden, wenn die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig ist, hat der Zahlungsdienstleister zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. Gelingt ihm dies, greift der Anscheinsbeweis einer ordnungsgemäßen Autorisierung. Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes […]