Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 675/14 entschieden, dass sich aus Art. 13 GG die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte ergibt, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Dieser muss bei Tage, das heißt zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, uneingeschränkt erreichbar sein. Während […]