Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.10.2023 zum Aktenzeichen 1 StR 222/23 entschieden, dass dann, wenn ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen gestattet, er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken kann. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen […]