Der Europäische Gerichtshof hat am 02.02.2021 zum Aktenzeichen C-481/19 entschieden, dass eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, das Recht hat zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte. Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 11/2021 vom […]