Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29.9.2022 zum Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1048/22 entschieden, dass bei der Bemessung einer Geldbuße von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden darf, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. […]