Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24.11.2022 zu den Aktenzeichen 5 C 1.21 und 5 C 3.21 entschieden, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2022 vom 24.11.2022 ergibt […]