Das Bundessozialgericht hat zum Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R entschieden, dass Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Aus der Pressemitteilung Nr. 15/2024 des BSG und der Terminvorschau […]