Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen L 6 SB 3623/20 entschieden, dass es mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar ist, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen; vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer […]