Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.07.2024 zum Aktenzeichen L 1 KR 193/22 entschieden, dass die Behandlungskosten für die Beseitigung von “Männerbrüste” nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Selbst dann nicht, wenn Betroffene sowohl ästhetisch als auch physisch durchaus gestört werden. Männerbrüste, medizinisch bekannt als Gynäkomastie, sind eine Brustdrüsenschwellung bei Männern, die dazu […]