Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 09.11.2021 zum Aktenzeichen L 18 R 856/20 entschieden, dass derjenige, der ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert ist. Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 12.01.2022 ergibt sich: Der Kläger beantragte erfolglos […]