Das Sozialgericht München hat zum Aktenzeichen S 7 KR 242/21 entschieden, dass Krankenkassen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen müssen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Aus der Pressemitteilung des SG München vom 16.02.2022 ergibt sich: Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, […]