Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2024 zum Aktenzeichen V ZR 79/23 entschieden, dass als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft sind. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Souterrainwohnungen […]