Das Amtsgericht München hat am 18.05.2021 zum Aktenzeichen 172 C 9887/20 entschieden, dass der Reiseveranstalter die Beweislast dafür trägt, dass es ihm aufgrund der pandemischen Überforderungssituation nicht möglich war, den Reispreis fristgerecht zurückzuzahlen und er somit nicht für den Verzug der Rückzahlung einzustehen hat, sodass die Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich möglich ist. Aus […]