Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.6.2022 zum Aktenzeichen 16 U 132/21 entschieden, dass ein Reiseveranstalter im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen kann, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25%). Das im März […]