Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2022 zum Aktenzeichen 24 W 3/22 entschieden, ein Gericht die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen hat, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden […]