Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.05.2023 zum Aktenzeichen V ZR 134/22 entschieden, dass § 130d Satz 2 ZPO auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments abstellt. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, […]