Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.09.2022 zum Aktenzeichen 9 K 4346/22 dem Landkreis Böblingen (Vollstreckungsschuldner) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht, wenn dieser der Vollstreckungsgläubigerin, einem dreijährigen Kind aus dem Landkreis Böblingen, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung […]