Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 04. Mai 2023 zum Aktenzeichen 5 P 16.21 entschieden, dass wenn eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle betreibt, wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen […]