Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss zum Aktenzeichen 6 L 832/21.WI entschieden, dass eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises gegen die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, […]