Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.11.2024 zum Aktenzeichen 4 A 2279/22 entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 06.11.2024 ergibt sich: Die […]