Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.05.2024 zum Aktenzeichen III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die –wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt– zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann. Aus der Pressemitteilung des BFH […]