Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.05.2020 zu den Aktenzeichen 2 C 13.19 entschieden, dass das Bayerische Beamtengesetz Polizeivollzugsbeamten unmittelbar untersagt, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 23/2020 vom 14.05.2020 ergibt sich: Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter […]