Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 02.03.2020 zum Aktenzeichen 159 C 22718/18 entschieden, dass ein Arzt, der es nach einer Kataraktoperation am rechten Auge eines Patienten ablehnte, wie ursprünglich vereinbart, auch das linke Auge zu operieren, keinen Honoraranspruch hat, da die erfolgte Operation wegen Fern- statt vereinbarter Nahsicht für den Patienten insgesamt wertlos war. […]