Zustimmung des Integrationsamtes
Verfahrensgang in Kürze
- Anhörung
Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist Ihr Dienstherr zunächst verpflichtet, die SBV anzuhören. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. - Antrag
Er muss die Zustimmung des Inklusionsamts beantragen. Den entsprechenden Antrag hat der Dienstherr schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zu stellen. Es gilt also ein strenges Schriftformerfordernis. - Stellungnahme
Das Inklusionsamt hört den schwerbehinderten Mitarbeiter an. Außerdem fordert es eine Stellungnahme beim Arbeitgeber an. - Vermittlung
Bevor das Integrationsamt eine Entscheidung trifft, muss das Inklusionsamt auf eine gütliche Einigung hinwirken, das heißt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln. Eine Einigung kann beispielsweise in der Zurücknahme des Zustimmungsantrags oder in einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. - Bei fehlender Einigung = Entscheidung
Wenn zwischen Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Inklusionsamt, ob es der Kündigung zustimmt oder nicht. Die Entscheidung wird als förmlicher Bescheid zugestellt. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers immer das Integrationsamt um Zustimmung bitten?
Im Falle der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtsamtes eingeholt werden.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss in bestimmten Fällen des Sonderkündigungsschutzes ein behördliches Zustimmungsverfahren durchgeführt werden.
Nach § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX genießen insbesondere Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz.
Eine Kündigung ist in diesem Falle nur ausnahmsweise zulässig, sofern das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.
Hierfür ist vor der Kündigung des Arbeitnehmers ein entsprechender Antrag durch den Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt nötig.
Wie läuft das Verfahren vor dem Integrationsamt ab?
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) ein besonderer Kündigungsschutz.
Hier ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 168 SGB IX).
Das Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 168 und folgende SGB IX wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers (§ 170 Absatz 1 SGB IX).
Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Betrieb oder die Dienststelle zuständigen Integrationsamt stellen.
Der Arbeitgeber kann, entweder den Antrag schriftlich zu stellen und per Post, per Fax, per E-Mail oder elektronisch übermitteln; eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Das Integrationsamt stellt im Verfahren den Sachverhalt fest.
Es hört dazu des schwerbehinderten Arbeitnehmers an und holt die Stellungnahmen des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein (§ 170 Absatz 2 SGB IX).
Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich Fachleute ein.
Dies können je nach Art der bestehenden Probleme am Arbeitsplatz die Fachdienste des Integrationsamtes, wie beispielsweise die Mitarbeiter des Technischen Beratungsdienstes, des Fachdienstes für Menschen mit Sehbehinderung, des Fachdienstes für Menschen mit Hörbehinderung, des Fachdienstes Sucht, oder der Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung sein.
Das Integrationsamt ist verpflichtet, den für die Entscheidung ausschlaggebenden Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären.
So kann zum Beispiel die Anhörung von Zeugen geboten sein.
Geht das Integrationsamt von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt aus, ist die hierauf beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes von Amts wegen.
Es ist also nicht an das Vorbringen der Parteien (Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen) gebunden, sondern hat aufgrund eigener Initiative alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine objektive Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Dabei sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat (§ 170 Absatz 3 SGB IX).
Dieser Aufgabe kann es besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen (§ 171 Absatz 1 SGB IX).
Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht wird, erledigt sich der Antrag des Arbeitgebers.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande oder besteht aus anderen Gründen ein Interesse an einem formellen Abschluss des Verfahrens, trifft das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebers eine Entscheidung.
Vor einer Entscheidung hat das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen, die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat beziehungsweise Personalrat zu hören.
Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt.
Die jeweils beschwerte Partei des Verfahrens (Arbeitgeber, schwerbehinderter Mensch) kann dagegen das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen.
Mit der Entscheidung wird die Zustimmung zur Kündigung (§ 168 SGB IX) oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 175 SGB IX) erteilt oder versagt.
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen.
Es hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung des besonderen Kündigungsschutzes die Belange des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen die Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit abzuwägen.
Einerseits soll der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber dem nicht behinderten Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.
Vielmehr sollen die Nachteile, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, ausgeglichen werden.
Auf der anderen Seite darf die Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers, dem die Verantwortung für die Existenz und wirtschaftliche Arbeitsweise des Betriebes obliegt, nicht zu stark eingeengt werden.
Denn das Schwerbehindertenrecht verfolgt nicht den Zweck, den schwerbehinderten Menschen letztlich unkündbar zu machen.
Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt das Integrationsamt im Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen zum Beispiel Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) sowie Art und Schwere der Behinderung, Alter, persönliche Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und seine Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Im Rahmen des Ermessens ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX an Intensität verliert, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung steht.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen ist die Frage zu prüfen, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Wenn das Integrationsamt bei der Ermessensausübung von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt ausgeht oder wenn es erhebliche Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt lässt, handelt es ermessensfehlerhaft.
Die Entscheidung ist dann rechtswidrig und kann durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolgreich angefochten werden.
Das Integrationsamt hat über einen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Aufgehoben beziehungsweise weitgehend eingeschränkt ist das Ermessen des Integrationsamtes in den Verfahren auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung hingegen in den folgenden Fällen:
- bei Betriebseinstellung und wesentlicher Betriebseinschränkung, wenn nicht eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht
- wenn ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist
- wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und die Voraussetzungen nach § 172 Absatz 3 Nummer 1-4 SGB IX erfüllt
In den Verfahren auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist das Integrationsamt in seinem Ermessen dahingehend eingeschränkt, dass es die Zustimmung erteilen soll, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der anerkannten Behinderung besteht.
Eine andere Entscheidung kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer atypischer Umstände vor.
In den Verfahren auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt die Entscheidung nach § 171 Absatz 1 SGB IX innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingang treffen.
Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Einstellung eines Betriebes beziehungsweise einer Dienststelle hingegen muss das Integrationsamt seine Entscheidung innerhalb der Monatsfrist treffen, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen.
Wird eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 171 Absatz 5 SGB IX).
Dasselbe gilt für die Fälle, in denen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet ist, soweit die Voraussetzungen nach § 172 Absatz 3 Nummer 1-4 SGB IX vorliegen.
Ist eine außerordentliche Kündigung Gegenstand des Verfahrens, ist das Integrationsamt in allen Fällen verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen; andernfalls gilt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt (§ 174 Absatz 3 SGB IX).
Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Beschäftigten zuzustellen; der Agentur für Arbeit ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden (§ 171 Absatz 2 SGB IX).
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wirksam nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären (§ 171 Absatz 3 SGB IX).
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers muss unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden (§ 174 Absatz 5 SGB IX).
Was sind die Mindestanforderungen an den Antrag des Arbeitgebers?
Inhaltlich muss der Antrag bestimmte Mindestangaben enthalten.
Neben dem Namen des schwerbehinderten Arbeitnehmers muss bekanntgegeben werden, ob eine ordentliche oder außerordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigung ausgesprochen werden soll.
Beabsichtigt der Arbeitnehmer die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, hilfsweise zur ordentlichen Kündigung, so muss er die Zustimmung zu beiden Kündigungen einholen, da die Kündigung ansonsten mangels Zustimmung nichtig ist.
Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, allerdings wird trotzdem dringend angeraten, Angaben über den Kündigungsgrund zu machen, da die Gründe ebenso die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 89, 91 SGB IX bilden, wie Angaben über die persönlichen und sozialen Verhältnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers.
Anzugeben ist ferner, ob im Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung, ein Betriebsrat oder ein Personalrat besteht.
Gibt es Ausnahmen von der Zustimmung?
Grundsätzlich ist vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig.
Jedoch enthält das Gesetz einige Ausnahmen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt unter bestimmten Voraussetzungen.
Hierzu zählt beispielsweise die Kündigung Schwerbehinderter, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX).
Dann muss die Kündigung durch den Arbeitgeber dem Amt lediglich angezeigt werden.
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist auch nicht nötig bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben.
Auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die aus Witterungsgründen entlassen werden, sofern ihre Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist, erfordert keine vorherige Zustimmung durch das Ingetrationsamt.