Sprinterklausel/Turboklausel
Was ist die Sprinterklausel/Turboklausel?
Die Vereinbarung einer sogenannten Sprinterkalsuel oder Turboklausel ist äußerst praxisrelevant.
Der Arbeitnehmer erhält so die Möglichkeit, durch eine einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer im Einzelfall auszuhandelnden, den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis vor dem in dem Aufhebungsvertrag vorgesehenen rechtlichen Beendigungstermin aufzulösen.
Dadurch entfällt das für diesen Zeitraum ansonsten von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt.
Die vorzeitige Ausscheidensregelung sieht für das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Regelung vor, nach der die ersparten Vergütung zu einer Erhöhung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung führt.
Die Ankündigungsfrist kann dabei 3, 5, 7, 14 Tage betragen oder andere Regelungen.
Für beide Parteien ist die Vereinbarung einer solchen Sprinterklausel grundsätzlich von Vorteil:
- Der Arbeitgeber spart im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers die Beiträge zur Sozialversicherung, da die Abfindung anders als die Gehaltszahlung nicht sozialversicherungspflichtig ist.
- Für den Arbeitnehmer bietet die Sprinterklausel den Anreiz, zeitnah ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um sowohl die ersparte Vergütung als Abfindung als auch das Entgelt bei dem neuen Arbeitgeber zu erhalten und damit gewissermaßen „doppelt“ zu verdienen. Zudem bietet ihm die Klausel eine gewisse zeitliche Flexibilität.
Hinweis: Die Sprinterklausel unterliegt der zwingenden Schriftform des § 623 BGB.; mündliche Absprachen oder Regelungen sind damit nichtig.