Kosten einer Kündigungsschutzklage
Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens setzen sich aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen; die Rechtsanwaltskosten fallen nur an, wenn Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen.
Die Gerichtskosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Eine Besonderheit im Gerichtskostengesetz für das Arbeitsgerichtsverfahrens ist, dass bei Klageerhebung ein Kostenvorschuss für die Gerichtskosten nicht fällig wird, siehe § 11 GKG.
Schließen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, dann entfallen die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht gänzlich, siehe Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG.
Die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts muss jede Partei in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, vgl. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG
Vor dem Arbeitsgericht kann man den Rechtsstreit in der 1. Instanz jedoch auch selbst führen, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG – also ohne Rechtsanwalt.
Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht muss man vertreten werden, vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG.
Der Ausschluss der Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten gilt nur in 1. Instanz.
Im Berufungsverfahren (2. Instanz) und im Revisionsverfahren (3. Instanz) muss die unterlegene Partei auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zahlen.