Kammertermin bei einer Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage – Recht/gesetz. Ordner Auf Schreibtisch Mit Beschriftung Neben Paragraf Und Waage. Anwalt

Der Kammertermin dient in erster Linie der Entscheidung des Rechtsstreits, wobei auch hier immer noch eine gütliche Einigung angestrebt werden kann.

Im Gegensatz zur Güteverhandlung, die nur vom vorsitzenden Richter (Berufsrichter) geführt wird, ist nur die gesamte Kammer zuständig.

Die Kammer setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.

Er beginnt mit Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit.

Nachfolgend werden die durch die Schriftsätze von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits eingereichten Anträge durch die Parteien selbst bzw. ihre Anwälte gestellt.

Anschließend wird der Vorsitzende nochmals den Sach- und Streitstand erörtern und ggf. versuchen, noch einmal eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Das Arbeitsgericht wird im Rahmen der Erörterung darlegen, ob es eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, weil entscheidungserhebliche Teile des Sachverhaltes umstritten sind oder ob der Rechtsstreit nach seiner Ansicht entscheidungsreif ist.

Wird keine gütliche Einigung erzieht und hält das Arbeitsgericht die Sache für entscheidungsreif, so wird sich die Kammer zur Beratung zurückziehen und dann direkt im Anschluss ein Urteil verkünden.

Üblich ist auch, dass das Urteil erst am Ende des Sitzungstages verkündet wird; in diesem Fall können es die Parteien, falls sie so lange nicht warten wollen, am nächsten Tag bei Arbeitsgericht telefonisch erfragen.

Sind entscheidungserhebliche Teile des Sachverhaltes umstritten, d. h. die von den Parteien behaupteten Tatsachen weichen voneinander ab, so ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.

Das Arbeitsgericht wird in diesem Fall in die Beweisaufnahme eintreten, z. B. vorsorglich anwesende Zeugen vernehmen oder durch Beweisbeschluss das Beweismittel (Zeugen, Sachverständigengutachten, Vorlage von Urkunden usw.), das Beweisthema (umstrittene Tatsachenbehauptung) sowie einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme verkünden.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht wird nach der Beweisaufnahme dessen Ergebnis mit den Parteien erörtern und evtl. nochmals einen Vergleichsvorschlag machen.

Wird auch jetzt keine gütliche Einigung erzielt, so wird das Arbeitsgericht nach geheimer Beratung, bei der die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht haben wie der Vorsitzende, ein Urteil fällen.

Die Verkündung des Urteils kann direkt im Termin oder am Ende des Sitzungstages erfolgen.

Nur wenn die Sache von besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit ist, wird das Arbeitsgericht einen besonderen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen.

Das verkündete Urteil wird anschließend vom Richter begründet und dann an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugestellt.