Aufhebungsvertrag
Sollen Sie diesen annehmen?
Wichtige Hinweise vorab
- Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen
- Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht – kann aber regelmäßig ausgehandelt werden
- Für die Abfindung sind keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig
- Im Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitszeugnis mit Note vereinbart werden
- Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Vorteile & Nachteile auf einem Blick
Vorteile
- Arbeitnehmer können schnell einen neuen Job beginnen und müssen keine lange Kündigungsfrist abwarten
- Belastende Situation im Betrieb können schnell beendet werden
- Eine ausgehandelte Abfindung wird sofort fällig
- Mit einem ausgehandelten Arbeitszeugnis können Sie sich sofort neu bewerben
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Beendigungsmodalitäten und Beendigungszeitraum gemeinsam aushandeln
- eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kann vermieden werden
Nachteile
- Die Regeln zum Kündigungsschutz vor unsozialen Kündigungen greifen nicht
- keine Anhörung durch den Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt
- der besondere Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte fällt weg
- eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht
- Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen
- Rechtsschutzversicherung erteilen oft nur Kostenschutz für die Kündigungsschutzklage, nicht für einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag
In jedem Fall rate ich Ihnen: Unterschreiben Sie nichts ohne vorherige anwaltliche Beratung!
TIPP: Durch die Sprinterklausel / Turboklausel sparen Arbeitgeber & Arbeitnehmer Zeit und Geld!
Kann ein Arbeitnehmer einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen oder anfechten?
Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?
Arbeitslosengeld & Sperrzeit
Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag besteht nur, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls aus nicht verhaltensbedingten Gründen objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre.
Wird dem Arbeitnehmer bei betriebsbedingtem Auflösungsgrund in dem Aufhebungsvertrag analog § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung zugebilligt, deren Höhe einen halben Brutto-Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet, ist davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, eine Sperrzeit tritt also nicht ein.
Bei höheren Abfindungen oder bei Auflösungsverträgen mit Abfindungen, die keinen betriebs- oder verhaltensbedingten Anlass haben, muss eine rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht haben, damit dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur Seite steht.
Allerdings ist der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich, bereits das Interesse des Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung kann auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen.
Wird eine Abfindung gezahlt und endet das Arbeitsverhältnis schon zu einem früheren Zeitpunkt, als es bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, oder, wenn die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen war, vor Ablauf von 18 Monaten, so wird zunächst (unter Umständen zusätzlich zur Sperrzeit von 12 Wochen) nach § 158 SGB III für die Dauer einer Ruhenszeit kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Die Dauer der Ruhenszeit ist abhängig von der Länge der Kündigungsfrist und der Höhe der gezahlten Abfindung, sie dauert längstens bis zum Ablauf der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist, höchstens jedoch ein Jahr.
Diese Ruhenszeit bewirkt jedoch im Unterschied zum Ruhen des Anspruchs wegen einer Sperrzeit keine Minderung der Anspruchsdauer.
Abfindungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst, sie führen nicht zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und mindern nicht dessen Höhe.
Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Von der Abfindung sind somit keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Abfindungen unterliegen aber der Einkommensteuer, wobei hier im Falle echter Abfindungen die sogenannte Fünftelregelung greifen kann.
Welche Form muss ein Aufhebungsvertrag haben?
Der Aufhebungsvertrag muss also schriftlich erfolgen, also ein mündlicher Aufhebungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag per E-Mail sind unwirksam.
Zur Wahrung der Schriftform ist es erforderlich, dass der Aufhebungsvertrag auf einer Urkunde bzw. auf Papier festgehalten wird und dass diese Urkunde bzw. Papier von beiden Parteien unterschrieben wird.
Rechtstipp: Muss die Rechtsschutzversicherung für einen Aufhebungsvertrag bezahlen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andernfalls eine Kündigung androht?