Abfindung & Arbeitslosengeld
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Arbeitnehmer befürchten regelmäßig im Zusammenhang mit einer Kündigung, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Tatsächlich gibt es aber keine grundsätzliche Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld.
Vielmehr findet eine Anrechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 158 SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.
Aus diesem Grund stellt es einen schweren, aber vermeidbaren, Fehler dar, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung einigt und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden!
Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen oder ob sie sich nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
Der Arbeitnehmer ist aber nicht gezwungen, den Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle an der ordentlichen Kündigungsfrist festzumachen.
Wenn der Arbeitnehmer gar kein Arbeitslosengeld beantragen will und muss, weil er bereits einen Anschlussarbeitsvertrag in der Tasche hat, kann sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf jeden beliebigen Beendigungstermin verständigen.
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sein könnte und Arbeitslosengeld erhält, sollte der Arbeitnehmer darauf achten, den Beendigungszeitpunkt nicht vorzuverlegen.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wird hingegen die Frist der ordentlichen Kündigung eingehalten, bleibt für eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum.
Hintergrund der Regelung ist die Vermutung, dass eine Abfindung immer auch Arbeitsentgelt enthält, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer für die Dauer dieser Frist Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser für einen Zeitraum, für den er eigentlich Arbeitsentgelt beanspruchen könnte, Arbeitslosengeld als Ersatz für das Arbeitsentgelt erhält und gleichzeitig eine Abfindung einstreicht, die wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstecktes Arbeitsentgelt enthält.
Aber auch in dem Fall, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, bedeutet dies nicht, dass die gesamte Abfindung verloren ist.
Zunächst einmal ist der Ruhenszeitraum nicht länger als der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung hätte gekündigt werden können.
Spätestens nach Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses endet der Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes.
Die Berechnung, welcher Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist, ist sehr kompliziert.
Nach der Gesetzeslage endet der Ruhenszeitraum
- spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, oder
- spätestens an dem Tag, an dem ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte, oder
- bereits früher, wenn die Entlassungsentschädigung als verbraucht gilt, jedoch
- spätestens zwölf Monate nach der gewollten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls
- an dem Tag, an dem eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers möglich gewesen wäre.
Von der Abfindung darf maximal ein Betrag von 60 % der gesamten Abfindung auf das Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers angerechnet werden.
Je nach Lebensalter des Arbeitnehmers und Dauer der Betriebszugehörigkeit kann sich der von der Abfindung anzurechnende Anteil auf bis zu 25 % vermindern.
Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise weniger als 40 Jahre alt sind und in dem Unternehmen weniger als fünf Jahre beschäftigt waren, sind 60 % der Abfindung zu berücksichtigen.
Ab dem 40. Lebensjahr sind nur 25 % der Abfindung zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigungsdauer 30 oder mehr Jahre betragen hat.
Bei einem Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr genügt schon eine Beschäftigungsdauer von wenigstens 10 Jahren, um den zu berücksichtigenden Teil der Abfindung auf 25 % zu mindern.
Es hängt damit von vielen Faktoren ab, wieviel Prozent der Abfindung des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind, wenn die Frist der ordentlichen Kündigung nicht eingehalten wird.
Der Arbeitnehmer ist damit am besten beraten, wenn er die mögliche Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld dadurch entgeht, dass er sich nicht auf eine Verkürzung der Frist für die ordentliche Kündigung einlässt.