Kündigungsschutzklage

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt.

Die Klage muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG.

Das gilt auch im Fall einer Wiederholungskündigung, also eine weitere Kündigung nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet.

Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird.

Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgründe beruft.

Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung.

 

Was muss in einer Kündigungsschutzklage mindestens enthalten sein?

Eine Kündigungsschutzklage muss mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • das Arbeitsgericht bezeichnen,
  • den Kläger (Arbeitnehmer) und den Beklagten (Arbeitgeber) angeben,
  • einen Antrag enthalten (nach § 4 Satz 1 KSchG muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. Ein (nur) dem Gesetzeswortlaut entsprechender Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
  • die klagebegründenden Tatsachen enthalten, also die Gründe, warum die Kündigung nicht rechtmäßig/richtig ist.

Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; vor den Arbeitsgerichten erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang.

Sie können die Klage also selbst schriftlich beim Arbeitsgericht erheben, zum Rechtspfleger beim Arbeitsgericht gehen und die Kündigung dort mündlich aufgeben oder Sie reichen die Kläger mithilfe eines Rechtsanwaltes ein.

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Was muss in einer Kündigungsschutzklage enthalten sein?

Ihr Name und Adresse.

Der Name und Adresse des Arbeitgebers.

Im besten Fall fügen Sie eine Kopie der Kündigung, des Arbeitsvertrages und der letzten Gehaltsabrechnung bei und stellen folgenden Antrag:

Ich, erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht und beantrage

1.festzustellen, dass mein Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung des Arbeitsgebers vom (Datum), zugegangen am (Datum), nicht aufgelöst worden ist,

2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den Beendigungszeitraum hinaus fortbesteht.

Begründung:

Gegen die Kündigung richtet sich die vorliegende Kündigungsschutzklage. Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerpartei entgegenstehen, bestehen nicht. Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Zu den Kündigungsgründen wird im Einzelnen Stellung genommen, sobald die Partei der Beklagten diese dargelegt hat.

An dieser Stelle können Sie auch alle weiteren Gründe erwähnen, warum Sie die Kündigung für falsch halten.

 

Worauf ist bei der Kündigungsschutzklage sonst noch zu achten?

Bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber regelmäßig auch eine allgemeine Feststellungsklage zu erheben.

Eine Kündigung des Arbeitsgebers muss für jede einzelne Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Viele Arbeitgeber sprechen eine Vielzahl von Kündigungen aus, so zum Beispiel auch die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Sodann muss gegen jede einzelne Kündigung innerhalb der Klagefrist die Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Wird nur gegen eine Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben, wird die andere Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet.

Dies ist zu vermeiden.

Dazu muss einfach nur die allgemeine Feststellungsklage als Teil der Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Der Klageantrag lautet dabei, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über die ausgesprochene Kündigung hinaus fortbesteht.

Durch diesen allgemeinen Feststellungsantrag der auch teilweise als Schleppnetzantrag bezeichnet wird, wird verhindert, dass das Arbeitsverhältnis durch eine übersehene Kündigung endet.

Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ist dann nämlich nicht nur die Wirksamkeit der jeweils konkret angegriffenen Kündigung, sondern vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis in Gänze fortbesteht.

Das Kündigungsschutzrecht ist kompliziert.

Es ist zu empfehlen anwaltliche Hilfe bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Anspruch zu nehmen, damit keine Fehler unterlaufen.