Werktag

Als Werktag gilt allgemein jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Es gibt jedoch Rechtsvorschriften, bei denen auch der Sonnabend (Samstag) nicht als Werktag gilt. Er wird häufig mit dem „Arbeitstag“ verwechselt.

Allgemeines

Der Werktag ist ein Tag, an dem im Unterschied zu Sonn- und Feiertagen in der Regel gearbeitet wird bzw. werden darf. Auch die Stillen Tage (z. B. Heiligabend) zählen im Grundsatz zu den Werktagen, obwohl an diesen Tagen bestimmte gesetzliche Einschränkungen zu beachten sind. Der Begriff „Werktag“ wird häufig mit dem Arbeitstag verwechselt. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten heutzutage von Montag bis Freitag und gehen deshalb davon aus, dass der für sie arbeitsfreie Sonnabend kein Werktag sei. Ob dies so ist, hängt jedoch vom konkreten Fachgebiet ab. Gesetze und Rechtsprechung benutzen sowohl die Begriffe „Arbeitstag“ als auch „Werktag“, wenn es darum geht, Willenserklärungen (wie die Kündigung) abzugeben, Fristen (Fälligkeit) oder Termine (Lieferung) zu berechnen, Leistungen (Zahlungen) zu erbringen, Urlaub (auch Bildungsurlaub, Sonderurlaub, Zusatzurlaub) zu berechnen, Fahrzeiten auf Fahrplänen anzugeben oder den zeitlichen Geltungsbereich von Verkehrsschildern oder Parkuhren einzuschränken. Gesetze verwenden beide Begriffe jedoch nicht einheitlich, nicht konsequent und oftmals ohne sie zu definieren, so dass auch hieraus Verwirrung entstehen kann. Generell gilt, dass der Sonnabend zwar ein Werktag, aber heute meist kein Arbeitstag mehr ist.

Rechtsfragen

Sowohl Arbeitstag als auch Werktag sind Rechtsbegriffe, die in verschiedenen Rechtsgebieten vorkommen. Die Definition des Werktages wirkt sich rechtlich aus auf Ladenschluss- und Öffnungszeiten, die Ermittlung von Urlaubsansprüchen, den Zahlungsverkehr, Parkregelungen, LKW-Fahrverbote, erlaubte Lärmemissionen und Ähnliches, wie auch auf zulässige Schultage – also Tage, an denen Unterricht stattfinden kann.

Fristberechnungen

Die zentrale Vorschrift für die Fristberechnung ist der § 193 BGB. Fällt der letzte Tag einer Frist oder Befristung auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages fristwahrend der nächste Werktag als Fristende. Dies gilt auch gemäß § 222 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess. Der Begriff des Werktages wird hier jedoch nicht definiert. Bei Kündigungsfristen (etwa aus § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB, auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung) ist zu beachten, dass § 193 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, damit Kündigungsfristen zum Schutz des Gekündigten diesem ungekürzt zur Verfügung stehen.

Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt in § 3 ArbZG, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf, wobei eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist. Auch hier wird der Werktag nicht definiert; aus § 10 ArbZG ergibt sich jedoch, dass der Sonnabend als Werktag angesehen wird.

Ladenschluss

Der Ladenschluss an Werktagen wurde erstmals im Juli 1900 in der Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich geregelt. § 139e GewO a. F. sah einen allgemeinen Ladenschluss von 21:00 bis 05:00 Uhr an Werktagen vor. Gesetze und Verordnungen erklärten nach 1948 einen früheren Ladenschluss für die Sonnabende als verbindlich. Im November 1956 schränkte ein Bundesgesetz (Ladenschlussgesetz, LadSchlG) die Ladenöffnung montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr, sonnabends bis 14:00 Uhr ein. Im Oktober 1989 gab es den ersten Dienstleistungsabend donnerstags bis 20:30 Uhr (Langer Donnerstag). Seit September 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss ausschließlich bei den Ländern, wovon außer Bayern alle Länder durch Erlass eigener Ladenschlussgesetze Gebrauch machten.

Das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) spricht von Werktagen und meint bei den Ladenschlusszeiten des § 3 LadSchlG Sonn- und Feiertage, der Sonnabend ist demnach ein Werktag. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet (§ 4 Abs. 1 LadSchlG). In Baden-Württemberg sind die Ladenschlusszeiten an den Werktagen seit dem 6. März 2007 vollständig aufgehoben. Die Ladenöffnung ist hier ganztags möglich.

Sozialrecht

Bezüglich Kinder- und Jugendhilfe gelten nach Achtem Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als Werktage gemäß § 7 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag in diesem Bereich des Sozialrechts; ausgenommen sind auch hier gesetzliche Feiertage.

Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert Werktage als alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG), so dass der Sonnabend urlaubsrechtlich als Werktag gilt und als Urlaubstag zählt. In Arbeitsverträgen gibt es bei der Angabe des Urlaubsanspruches häufig Verwirrung bei der Benutzung der Begriffe Arbeitstag und Werktag. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub ist jedoch bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Anspruch im Dreisatz umzurechnen. Im Fall einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet 24 6 ⋅ 5 = 20 Arbeitstage. In allen Fällen entspricht er also vier Arbeitswochen.

Wenn an Sonn- und Feiertagen jedoch regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, an denen Arbeitspflicht besteht, bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen. Urlaubsregelungen in Tarifverträgen sehen meist nicht wie das BUrlG Werktage als Urlaubstage vor, sondern die Urlaubstage werden auf die Arbeitstage angerechnet. Arbeitstage sind tarifvertraglich alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Hierdurch zählt der Sonnabend in denjenigen Branchen nicht als Urlaubstag, wo am Sonnabend nicht gearbeitet wird. Dagegen gilt in § 6 Abs. 3 TVöD-Krankenhaus der Sonnabend als Werktag im tariflichen Sinne. Arbeitstage im Sinne des § 26 Abs. 1 TVöD definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) als alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Dieselbe Definition wendet das BAG auch sonst zur Ausfüllung des Begriffs „Arbeitstag“ an.