Urlaubsanspruch

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub ist die häufigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs. Er hat den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum über mehr Freizeit zu verfügen.

Dauer des Urlaubs

Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Arbeitsvertrag, wobei aber Tarifverträge und vor allem die Arbeitsgesetzgebung Mindestansprüche festlegen, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen. In Österreich und der Schweiz sind weitergehende Regelungen relativ selten (siehe Kollektivvertrag).

Gesetz

Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt in Deutschland gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Da auch der Samstag als Werktag zählt, aber zumeist nur fünf Tage pro Woche gearbeitet wird, ergibt dies in der Regel faktisch 20 Arbeitstage. Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter 25 bis 30 Werktage. Schwerbehinderte bekommen nach § 208 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

Tatsächlich haben viele Arbeitnehmer heute einen Urlaubsanspruch von etwa 30 Tagen pro Jahr – das heißt etwa sechs Wochen –, der durch Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag bestimmt wird. Zählt man die gesetzlichen Feiertage hinzu, gehört Deutschland zu den Ländern mit den meisten arbeitsfreien Tagen weltweit (siehe Tabelle oben).

In Ländern wie Indien und Japan ist der gesetzliche Urlaub relativ kurz, es kommen jedoch viele gesetzliche Feiertage hinzu.

Berechnung des Urlaubs

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen und geht dabei noch von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus, wie sie bei der Verabschiedung des Gesetzes 1963 üblich war. Wer weniger Tage in der Woche arbeitet, erhält einen anteiligen Anspruch, bei der heute üblichen 5-Tage-Woche also 20 Urlaubstage, so dass sich immer ein Urlaubsanspruch von vier Wochen ergibt. Für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, dies in § 208 SGB IX ausdrücklich klarzustellen.

Urlaub im öffentlichen Dienst

Bis zum 31. Dezember 2012 hatten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen nach § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einen Urlaubsanspruch in folgender Höhe: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage. Im öffentlichen Dienst der Länder galt gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder das Gleiche.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Staffelung allerdings als unzulässige Altersdiskriminierung eingestuft.

Die Tarifparteien haben im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen daher mit Wirkung ab dem 1. März 2012 eine neue Altersstaffelung eingeführt, wonach der Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage betrug. Mit dem Tarifabschluss von April 2014 ist der Urlaubsanspruch dann für alle Beschäftigten im Bereich vereinheitlicht worden und beträgt seit Beginn des Kalenderjahres 2014 generell 30 Arbeitstage für Arbeitnehmer und 28 Arbeitstage für Auszubildende.

Im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder besteht seit dem 1. Januar 2013 für alle Arbeitnehmer, auf die er Anwendung findet, ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen und für Auszubildende von 27 Tagen.

Für Beamte ist § 5 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Parallelvorschriften der Länder maßgeblich. Hiernach stehen dem Beamten unabhängig von Alter und Besoldungsgruppe 30 Urlaubstage zu.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr (§ 208 SGB IX) auf Grundlage einer 5-Tage-Arbeitswoche. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend, so dass im Ergebnis stets ein zusätzlicher Urlaub von einer Woche besteht.

Ist der Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr über schwerbehindert, so hat er für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, so besteht auch für den rückwirkend festgestellten Zeitraum der Anspruch auf den Zusatzurlaub, jedoch in der Regel nur noch für das laufende Urlaubsjahr (§ 208 Abs. 3 SGB IX).

Arbeitnehmer, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf den Zusatzurlaub.

Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter

Ältere Arbeitnehmer erhielten früher nicht selten aufgrund entsprechender tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Eine unterschiedliche Urlaubsdauer nach Altersstufen ist jedoch nach § 10 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel – etwa den Schutz der Gesundheit oder einen gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter – gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt. Eine entsprechende Regelung im TVöD wurde deshalb mit Wirkung zum 1. März 2012 abgeändert. Die Altersstaffelungen wurden im öffentlichen Dienst seit 2013 (Länder) bzw. 2014 (Bund, Kommunen) abgeschafft.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab der Klage einer 24 Jahre alten Mitarbeiterin statt, der laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub haben. Das LAG hielt die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht nach § 10 AGG für gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung.

Dagegen entschied das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014, dass ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von zwei Tagen ab dem 58. Lebensjahr keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Das BAG billigte einem Schuhhersteller einen Gestaltungsspielraum zum Schutz älterer Mitarbeiter zu. Den habe das Unternehmen mit der Annahme nicht überschritten, die älteren Mitarbeiter bräuchten wegen der schweren Arbeit in der Produktion längere Erholungszeiten. Der Schuhhersteller gewährt Mitarbeitern bis zur Vollendung des 58. Lebensjahrs 34 Tage, ab der Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Tage Erholungsurlaub.

Beschäftigte, die beim Urlaub wegen ihres Alters unzulässig diskriminiert werden, können in jedem Jahr eine nach oben angepasste Urlaubsdauer beanspruchen, sie können also so viele Urlaubstage verlangen wie die Altersgruppe mit den meisten Urlaubstagen.

Einlösen und Verfall des Anspruchs

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen (z. B. Betriebsferien, Hochsaison). Unter Umständen können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang haben. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich.

Bei der Festlegung des Urlaubs von Beamten sind die „ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte“ zu gewährleisten und Stellvertretungskosten zu vermeiden (§ 2 ErholungsurlaubsVO des Bundes bzw. Parallelvorschriften der Länder).

Wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, unterliegt die Aufstellung des Urlaubsplanes und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung durch den Personalrat. Vergleichbares gilt in der Privatwirtschaft, wo dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Eltern legen ihren Urlaub meist auf die Schulferien, um die Freizeit mit ihren Kindern zu verbringen bzw. gemeinsam mit ihnen wegfahren zu können oder auch um ihre Betreuung zu gewährleisten. Das ist bei der Festlegung des Urlaubs grundsätzlich zu beachten. Bei Lehrern und einigen anderen Berufsfeldern muss der Urlaub generell in den Schulferien genommen werden.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er am Jahresende, sofern er nicht wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe bis zu einem bestimmten Stichtag (meist: 31. März; auch bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes) auf das Folgejahr übertragen wird. Dies setzt aber in der Regel – außer bei Krankheit – einen rechtzeitig gestellten und vom Arbeitgeber nicht stattgegebenen Urlaubsantrag voraus. Ausnahmsweise erlischt ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. In diesem Fall verfällt der Urlaub spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Urlaubsabgeltung

Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann. Stirbt der Arbeitnehmer, ist sein Abgeltungsanspruch vererblich.

Auch Beamten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie bei Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst und Übergang in den Ruhestand krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, ein unionsrechtlich gebotener Anspruch auf Abgeltung des (noch nicht verfallenen) Mindesturlaub (vier Wochen) zustehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 6. November 2018 in einem Urteil zum Urlaub eines Arbeitnehmers, dass dieser nicht automatisch verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Resturlaub beantragt. „Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen“. Das gilt auch für die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs nach Ende einer Beschäftigung. Die Urlaubsansprüche können demnach auch vererbt werden, in dem die Erben (Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers) eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Das Urteil bezieht sich auf zwei Vorabscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 6. November 2018, Az. C-619/16 und C-684/16 sowie Az. C-569/16 und C-570/16.

Vergütung während des Urlaubs

Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer nach § 11 Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Auf tarif- oder einzelvertraglicher Grundlage zahlen manche Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Bei Beamten ergibt sich die Fortzahlung der Besoldung aus § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. den Parallelvorschriften der Länder. Urlaubsgeld wurde in der Vergangenheit auf gesetzlicher Basis gewährt, für Bundesbeamte etwa durch das Urlaubsgeldgesetz. Mittlerweile haben die meisten beamtenrechtlichen Gesetzgeber das Urlaubsgeld aber gestrichen.

Urlaub nach Krankheit

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub nach einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, so dass der volle Urlaub auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Das folgt daraus, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt.

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen, erlöschen seine Ansprüche auf Gewährung oder Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs (nicht eines darüber hinausgehenden Mehrurlaubs) trotz § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht bereits am 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Wird der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist wieder gesund, so muss er die Gewährung des Urlaubs – ggf. unter Beachtung von Ausschlussfristen, die im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu laufen beginnen – verlangen, ansonsten kann der Urlaub schon früher verfallen. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der 15 Monate aus dem Arbeitsverhältnis aus, so muss er für die Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs ebenfalls eventuell bestehende Ausschlussfristen beachten.

Urlaubsgestaltung

Eine der klassischen Formen der Gestaltung des Erholungsurlaubs ist das Unternehmen einer Reise.

Eine anderweitige Arbeitstätigkeit während des Urlaubs kann pflichtwidrig sein, wenn durch sie der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet wird.