Urlaub

Urlaub ist die Abwesenheit einer Person von ihrer ausgeübten Tätigkeit zum Zwecke der Erholung. Bei einem Arbeitsverhältnis ist der Urlaub als der Zeitraum definiert, in dem arbeitsfähige Arbeitnehmer, Beamte oder Soldaten – meist unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts – von der Arbeitspflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit sind.

Urlaub wird oft gleichgesetzt mit Ferien, wobei Ferien nicht im Arbeitsrecht vorkommen.

Arbeitsrecht

Urlaub und Erholungsurlaub sind auch Rechtsbegriffe. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub; er beträgt nach § 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 8 BUrlG).

Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind meistens deutlich großzügiger, so dass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 29 Werktage Urlaub im Jahr (zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Feiertage) haben. Sie liegen damit (nach Schweden, den Niederlanden und Dänemark) auf Platz 4 im europäischen Vergleich. Einzelne Studien bezeichnen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.

Wer Urlaub nimmt, benötigt dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Urlaubsschein; § 96 BBG); dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge (siehe Sonderurlaub). Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.

Arten

Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsarten:

  • Bildungsurlaub dient der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers. In Deutschland ist er landesrechtlich geregelt.
  • Erholungsurlaub dient vor allem der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. In Deutschland regelt ihn das Bundesurlaubsgesetz – für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Jugendliche) gelten teils Sonderregelungen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung sind (es gilt das Günstigkeitsprinzip, d. h., es können im individuellen Arbeitsvertrag nicht weniger, sehr wohl aber mehr Urlaubstage vereinbart sein als im anwendbaren Tarifvertrag oder in der gesetzliche Mindesturlaubsregelung vorgesehen). Diese Regelungshierarchie gilt auch in der Schweiz, wo das Obligationenrecht nur Minimalstandards festlegt.
  • Erziehungsurlaub können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder zu widmen. Er ist in Deutschland im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt und wird dort seit 2004 als Elternzeit bezeichnet.
  • Mutterschaftsurlaub heißen in nichtamtlicher Diktion die in Mutterschutzgesetzen enthaltenen Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
  • Pflegeurlaub ermöglicht Arbeitnehmern die Pflege von nahen Angehörigen. Er wurde 2008 eingeführt und wird als Pflegezeit bezeichnet.
  • Als Sonderurlaub bezeichnet man schließlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung aus besonderen in seiner Person liegenden Gründen. Rechtsgrundlage sind in Deutschland insbesondere § 616 BGB sowie Tarifverträge.
  • Wahlvorbereitungsurlaub soll den Kandidaten für den Deutschen Bundestag die Durchführung eines Wahlkampfes ermöglichen.
  • Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 SGB IX erhalten Arbeitspersonen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung.

Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Lehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z. B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (es ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein Urlaub angesehen.

Arbeitslose

Auch Erwerbslose, beispielsweise ALG-II-Empfänger, müssen Urlaub bei ihrem Leistungsträger beantragen, wenn sie über mehrere Tage verreisen wollen, da sie sich ständig vor Ort für mögliche Arbeitsvermittlungsangebote bereit halten müssen. Nach § 7 Abs. 4a SGB II beträgt diese „Abwesenheit“ maximal 21 Tage.

Beamte und Soldaten

Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind das insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz, § 28 Soldatengesetz, sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch – analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer – die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.