Streik

Ein Streik ist im Arbeitskampf eine vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Arbeitnehmern, die ein gemeinsames Ziel im Rahmen ihrer Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse erreichen wollen. Die kollektive Arbeitsniederlegung verletzt – nach dem kollektiven Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland – nicht ihre Arbeitspflicht, da für die Dauer des Streiks das Beschäftigungsverhältnis als suspendiert gilt.

Der Streik kann sehr verschiedenartige Ziele und Adressaten haben. Im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie soll ein Streik, der erst nach Ablauf der Friedenspflicht zulässig ist, die Arbeitgeber dazu bewegen, den Forderungen der Gewerkschaften durch Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nachzukommen. Eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung ist den Gewerkschaften nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Als wilder Streik wird die von einer Gewerkschaft nicht autorisierte Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern bezeichnet. Politische Streiks sollen Parlament und Regierung unter Druck setzen mit dem Ziel, dass bei deren Entscheidungen die Interessen der Streikenden berücksichtigt werden. In politisch zugespitzten Situationen können sie zu Generalstreiks auswachsen, die die Wirtschaft eines ganzen Landes lahmlegen.

Streikformen

Es gibt drei Formen des Streiks, und zwar die Arbeitseinstellung, den Bummelstreik und den Dienst nach Vorschrift. Der Streik im engeren Sinne ist die kollektive Arbeitseinstellung. Eine Arbeitseinstellung liegt vor, wenn Arbeitnehmer nicht an der Arbeitsstätte erscheinen oder sich dort zwar einfinden, aber nicht ihre Arbeit aufnehmen (Sitzstreik). Beim Bummelstreik liegt eine Schlechtleistung der Arbeitspflicht vor; der Dienst nach Vorschrift führt durch die übergenaue Befolgung von Vorschriften zur Störung des Arbeitsablaufs oder zum Erliegen des Betriebs.

Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach

  • Streikmotiv: Proteststreik, Sympathiestreik, Warnstreik;
  • Art der Durchführung: Generalstreik, Voll- oder Teilstreik, Schwerpunktstreik, Bummelstreik.

Streikarten

  • Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit
  • Betriebsstreik: Erfasst Beschäftigte eines bestimmten Betriebes
  • Blitzstreik: Sehr kurzfristig organisierte Arbeitsniederlegung ohne die sonst übliche vorherige Ankündigung einige Tage im Voraus
  • Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet
  • Dienst nach Vorschrift: Beamte nehmen Vorschriften genauer, arbeiten dadurch langsamer
  • Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Organisierter Streik: Gewerkschaftlich genehmigter Streik
  • Politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, gilt in Deutschland als verboten; in anderen Ländern teilweise erlaubt
  • Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Punktstreik (auch: Rollierender Streik): Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt
  • Schwerpunktstreik: Belegschaften ausgewählter Betriebe eines Wirtschaftszweiges oder, bei einem Streik in einem einzelnen Unternehmen, Arbeitnehmer betriebswichtiger Abteilungen streiken
  • Solidaritätsstreik (auch: Sympathiestreik): Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
  • Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken
  • Vollstreik (auch: Flächenstreik): Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
  • Warnstreik: Kurzer oder begrenzter Streik, in Deutschland auch ohne Urabstimmung möglich
  • Wilder Streik: Ein Streik ohne Unterstützung einer Gewerkschaft, oft, aber nicht zwingend, spontan und unorganisiert.

Rechtsfragen

Das Grundgesetz (GG) schützt in Art. 9 Abs. 3 GG explizit Arbeitskämpfe, die „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG allerdings nicht. Im Grundsatz steht damit allen Arbeitnehmern ein Streikrecht zu. Ausgenommen vom Streikrecht sind lediglich die Beamten, Richter und Soldaten, sodass die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) und alle Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft streikberechtigt sind. In kirchlichen Einrichtungen dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen, wenn sie in ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.

Arbeitgeber können auf Streiks mit Aussperrung und Stilllegung antworten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im März 1994 das „Arsenal“ der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht zur Betriebsstilllegung bzw. zur Betriebsteilstilllegung im Arbeitskampf erweitert. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, die Produktion in einem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stilllegen mit der Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und selbst arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren.

Arbeitsentgelt

Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs sind die streikberechtigten Arbeitnehmer aufgrund des Streikrechts berechtigt, ihre Arbeitsleistung zu verweigern und von ihrer Arbeitspflicht befreit. Dabei erlischt jedoch gemäß § 615 BGB der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Ist die Betriebsstörung auf den Streik anderer Arbeitnehmer desselben Betriebs zurückzuführen (Teilstreik), so verlieren die betroffenen Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch. Zum Ausgleich dieses Verdienstausfalls gibt es für Gewerkschaftsmitglieder Streikgelder aus dem Streikfonds der Gewerkschaften.

Beamtenstreik

Ein Streik von Beamten ist unzulässig, und zwar sowohl verwaltungsrechtlich[33] als auch verfassungsrechtlich. Das Streikverbot kann auch aus § 61 Abs. 1 BBG abgeleitet werden. Unzulässig sind auch streikähnliche Maßnahmen wie der Bummelstreik (englisch go slow) oder der Dienst nach Vorschrift, der durch übertriebene Einhaltung von Vorschriften einer Arbeitsverweigerung nahe kommt. Auch streikähnliche kollektive Maßnahmen, die sich durch die Herabsetzung der Arbeitsleistung oder durch unbegründete Fehlzeiten äußern, verstoßen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung.

In seinem Urteil vom Juni 2018 („Lehrerstreiks“) bekräftigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass das Streikverbot für Beamte einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substantialität. Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

Generalstreik

Der Generalstreik ist eine Streikaktion der gesamten Arbeiterschaft eines Landes oder einer Region. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts favorisierte die wachsende internationale Arbeiterbewegung den Generalstreik für die Durchsetzung ökonomischer oder politischer Ziele.

Politischer Streik

Der politische Streik ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbar wirtschaftlich Betroffene der Arbeitgeber ist, der Streikzieladressat jedoch ein Staatsorgan. Der politische Streik teilt sich in den Erzwingungsstreik und den Demonstrationsstreik auf. Während der Erzwingungsstreik auf die Durchsetzung der politischen Forderung abzielt, ist der Demonstrationsstreik eine politische Meinungsäußerung ohne Durchsetzungsabsicht. Ein erfolgreicher Erzwingungsstreik war der Generalstreik gegen den Kapp-Putsch vom März 1920. Er wird verfassungs-, arbeits- und deliktsrechtlich als rechtswidrig angesehen, weil er einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung der staatlichen Willensbildung darstellt (Art. 20 Abs. 2 GG). Der politische Demonstrationsstreik wird von der herrschenden Meinung als nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt angesehen.

Weitere Rechtsfragen

Wer seine Arbeit niederlegt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, handelt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht pflichtwidrig, wenn er sich an einem Streik beteiligt, der von einer Gewerkschaft organisiert wird. Umgekehrt kann die Beteiligung an einem nicht von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik Schadensersatz­forderungen auslösen und/oder als Kündigungs­grund dienen. Allerdings haben Arbeitnehmer auch bei einem BAG-konformen Streik für den Zeitraum ihrer Beteiligung keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder erhalten in dieser Zeit Streikgeld.

Damit der von einer Gewerkschaft organisierte Streik von den Arbeitsgerichten als rechtmäßig behandelt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So sind Streiks für höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags unzulässig (Friedenspflicht). Auch wird in der Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein Streik verhältnismäßig ist und im konkreten Fall nur als letztes Mittel eingesetzt wird.

Nicht von einer Gewerkschaft durchgeführte Streiks werden häufig umgangssprachlich als „wilde Streiks“ bezeichnet. Trotz der oben genannten Risiken (Kündigungsgrund, Schadensersatzpflichten) werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein so genannter wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft starken Schwankungen unterworfen.

Wenn die Arbeitnehmer während der Tarifverhandlungen für kurze Zeit die Arbeit niederlegen, spricht man von einem Warnstreik. Er ist von normalen Streiks zu unterscheiden, der erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags erfolgt. Wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt werden und – in den meisten Tarifbereichen – der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 % der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.

Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel so genannte Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten. Das ist grundsätzlich zulässig, aber spätestens dann nicht mehr durch das Streikrecht gerechtfertigt, wenn die arbeitswilligen Arbeitnehmer rechtswidrig durch Druck (insbesondere physische Mittel) zum Fernbleiben genötigt werden. Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine sogenannte Streikbrecherprämie, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist.

Bei einigen Streiks, zum Beispiel bei Streiks von Vertragsärzten, richten die Streikenden einen Notdienst ein, damit der Streik keine Gefahren für Leben oder Gesundheit verursacht.

Unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das im kirchlichen Raum praktizierte Verfahren der Verhandlung in paritätischen Kommissionen mit Schlichtungsverfahren wird bestritten, dass die Arbeitnehmer der Kirchen und ihrer karitativen Einrichtungen ein Streikrecht haben. Das entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und wurde zuletzt vom Arbeitsgericht Mannheim bestätigt. Es ist auch die Auffassung der überwiegenden Meinung in der Literatur. Dagegen hält etwa Harald Schliemann, Präsident des Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. das Streikverbot, das kirchliche Arbeitgeber immer wieder behaupteten, für juristischen Unsinn. Mitarbeiter von diakonischen Einrichtungen nahmen ohne gerichtliche Auseinandersetzungen an Streiks 2001 in Vlotho, 2007 in Stuttgart, 2008 in Bielefeld, Mosbach, Hannover, 2011 in Hamburg, Oldenburg (Oldenburg), Hannover und 2012 in Bückeburg, Esslingen am Neckar, Gifhorn, Heidelberg und Mannheim teil.

Insgesamt ist während konjunkturellen Erholungen eine Erhöhung der Streikbereitschaft festzustellen: So gab es nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft in Deutschland 2005 weniger als 20.000, 2006 etwa 430.000 und im ersten Halbjahr 2007 bereits 500.000 streikbedingte Ausfallstage.

Streikrecht für Beamte

In vielen Staaten haben auch Beamte ein Streikrecht. In Deutschland wird Beamten nach geltendem Recht kein Streikrecht zuerkannt. Im Saarland und in Rheinland-Pfalz ist das Streikverbot gesetzlich geregelt, im Saarland sogar in der Verfassung. Demgegenüber stellt die hessische Verfassung die Beamten mit Arbeitern und Angestellten im Streikrecht gleich.[76] Jedoch gilt auch hier das Prinzip Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Ansonsten wird das Streikverbot als ein vom Grundgesetz geschützter hergebrachter Grundsatz des Beamtentums angesehen (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieses Streikverbot gilt aber nicht unbegrenzt. So ist es unzulässig, Beamte als Streikbrecher einzusetzen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat türkischen Beamten jedoch sowohl das Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen und Tarifverträge abzuschließen, als auch grundsätzlich das Streikrechtzugebilligt. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention schütze das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht. Welche Schlüsse für das deutsche Recht daraus zu ziehen sind, ist völlig ungeklärt; erst ein entsprechendes Urteil gegen die Bundesrepublik würde darüber Klarheit schaffen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit verstößt, haben einzelne Gerichte in erster Instanz Lehrern Recht gegeben, die an Streiks teilgenommen hatten und dafür disziplinarisch belangt worden waren (die Urteile sind nicht rechtskräftig). Das Verwaltungsgericht Bremen hat dagegen einen disziplinarrechtlichen Verweis gegen mehrere beamtete Lehrer, die sich an einem Warnstreik beteiligt hatten, für rechtmäßig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2014 und das Bundesverfassungsgericht 2018angesichts der Kollisionslage zwischen der EMRK und deutschem Verfassungsrecht das Streikverbot für Beamte in Deutschland.

Arbeitskampf der Richter und Beamten durch Demonstration in Deutschland

Nicht als Streik, sondern als Protest gegen die Besoldungspolitik der NRW-Landesregierung bezeichneten rund 500 Richter und Staatsanwälte ihre Demonstration in Düsseldorf vom 13. Oktober 2007. Die Demonstranten protestierten dagegen, dass ihre Bezüge seit vier Jahren nicht erhöht wurden und gleichzeitig 1.500 Stellen im Justizbereich auf der Streichliste standen. Auch Richter protestieren in Nordrhein-Westfalen nach Besoldungs-Nullrunden in Richterroben auf der Straße. Dabei handelt es sich um einen besoldungsrechtlichen Verfassungsstreit mit dem Rücktrittsersuchen an die Ministerpräsidentin.

Nachdem auch die zweite Verhandlungsrunde im Tarifkonflikt zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern von Bund und Kommunen am 21. März 2014 in Potsdam ergebnislos vertagt wurde, haben Beamte am 24. März 2014 in Berlin-Mitte für ihre Forderungen demonstriert.

Wirtschaftliche Aspekte

Ein Streik wirkt sich unmittelbar auf die bestreikten Unternehmen aus. Dort kommt es zu Unterbrechungen des Produktionsprozesses und zu ganzem oder teilweisem Produktionsausfall, der Umsatzrückgänge und Gewinnminderungen oder sogar Verluste zur Folge hat. Durch Interdependenzen (etwa zwischen Vorlieferanten, Zulieferern und der Produktionswirtschaft) bleibt ein Streik oft nicht auf einen Wirtschaftszweig beschränkt, sondern greift später auf andere Branchen über (Übertragungseffekt). Ein Generalstreik legt sofort die gesamte Volkswirtschaft lahm. Es kann zu Versorgungsengpässen kommen, die mit Preissteigerungen oder Hamsterkäufen einhergehen können. Folge ist ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts in streikfreudigen Ländern und damit die Verschlechterung volkswirtschaftlicher Kennzahlen.