Kündigungsfrist
In welcher Frist kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit ordentlicher Kündigung beenden?
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der noch keine 2 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30.9. kündigen.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB auf eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Bei längerer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers verlängern sich die Kündigungsfristen weiter und erreichen über insgesamt 7 Stufen nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Folgende gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB:
Beschäftigungsdauer: Kündigungsfrist:
0 bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Beschäftigungsdauer ist die Zeit zwischen Eintrittsdatum und Zugang der Kündigung, bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber werden die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zusammengezählt.
Wie man der gesetzlichen Regelung bereits anmerken kann, wird ein Unterschied zwischen „vier Wochen“ und einem „Monat“ gemacht.
Gewöhnlich sind vier Wochen kürzer als ein Monat, nämlich 28 Tage, so dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber z.B. noch Anfang des Monats auf dessen Ende hin kündigen kann.
Beträgt die Kündigungsfrist aber einen Monat, ist bereits im Vormonat zu kündigen.
Beispiel für die 4-Wochen- Frist:
Hat ein Monat 30 Tage, ist spätestens am 2. eines Monats zu kündigen.
Hat ein Monat 31 Tage, ist spätestens am 3. eines Monats zu kündigen.
Zu beachten ist, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer/Arbeitgeber spätestens an diesem Tag zugehen muss.
Geht die Kündigung zu spät zu, gilt sie im Zweifel auf den nächst zulässigen Termin erklärt.
Vorsorglich sollte aber nochmals gekündigt werden.
Im Arbeitsvertrag und / oder Tarifvertrag können jedoch von § 622 BGB abweichende Kündigungsfristen geregelt sein.
Im Arbeitsvertrag darf aber keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, als die gesetzliche Frist, sondern nur eine längere Kündigungsfrist.
Im Tarifvertrag kann eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
Hinweis zur Probezeit:
- während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Wochen
- nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt
Sonderfall: Angestellte im öffentlichen Dienst nach TVöD / TV-L
Besonders sind die Kündigungsfristen von Angestellten im öffentlichen Dienst unter Anwendung des TVÖD bzw. TV-L zu erwähnen.
Unter Anwendung des TVÖD oder TV-L kann Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst das Arbeitsverhältnis zum Beispiel vom Arbeitgeber nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. des Jahres zum sogenannten Quartalsende gekündigt werden.
So ergibt sich für unbefristete Arbeitsverhältnisse aus § 34 TVÖD / § 34 TV-L
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
Hinweis: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz („Unkündbarkeit“) besteht für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind. Es sind ab dann nur noch außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund möglich.
Für befristete Arbeitsverhältnisse ergibt sich aus § 30 TVÖD / § 30 TV-L
Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
Unkündbarkeit:
Ein wichtiges Element der Regeln im TVöD festgeschriebenen Regeln betrifft die Unkündbarkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Unkündbar sind demnach Beschäftigte, die nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
In § 30 Absatz 2 heißt es zudem: „Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“
Kündigungsfristen aus Tarifvertrag
Anders als im Arbeitsvertrag kann in einem Tarifvertrag auch eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart werden.
So sind selbst Kündigungsfristen von beispielsweise einem Tag möglich und in besonders flexiblen Branchen durchaus auch üblich.
Der Tarifvertrag kann auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.
Zum einen ist dies möglich durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag, zum anderen ist dies dann der Fall, wenn der Tarifvertrag in der betreffenden Branche Allgemeingültigkeit besitzt.
Tarifvertragliche Fristen gehen den gesetzlichen vor.
Eine außerordentliche Kündigung, die fristlos ist, ist von den Kündigungsfristen nicht betroffen.