Kündigung von Auszubildenden
Können Auszubildende wie Arbeitnehmer gekündigt werden?
Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz und die Rechtsprechung streng reglementiert.
Prinzipiell kann das Ausbildungsverhältnis auch gekündigt werden.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kündigung vor Ausbildungsbeginn, während der Probezeit oder danach erfolgen soll.
In § 22 BBiG ist die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen geregelt, allerdings nicht abschließend.
Soweit nicht Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses entgegenstehen, gelten die allgemeinen Grundsätze für Kündigungen beziehungsweise zum Kündigungsschutz.
Kündigung vor Ausbildungsbeginn
Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzlich nicht direkt geregelte Frage dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.
Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Sie muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als vier Monate betragen.
Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
Kündigung nach der Probezeit
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wichtige Gründe können sein:
- Ausländerfeindliche Äußerungen
- Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
- Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers
- Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
- Tätlichkeiten
- Urlaubsüberschreitung
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- keine oder eine verspätete Vorlage der Berichtshefte
Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist.
Gründe im Leistungs- oder Verhaltensbereich lassen eine fristlose Kündigung nur zu, wenn die Erziehungsmittel des Ausbildenden nicht zum Erfolg geführt haben.
Insbesondere muss rechtzeitig schriftlich abgemahnt und mit Kündigung gedroht worden sein – bei Minderjährigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter.
Kündigung wegen Berufsaufgabe
Dem Auszubildenden räumt das Gesetz noch eine weitere Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit ein, nämlich dann wenn ein Auszubildender seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will, kann er den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der besondere Kündigungsgrund muss genannt werden.
Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen
Auch ein Aufhebungsvertrag ist im Ausbildungsverhältnis möglich.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: nach (nicht) bestandener Prüfung
Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit ein (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)).
Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet.
Wenn der Auszubildende aber vorher schon die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung.
Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Auch die zuständige Stelle kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Vor einer Entscheidung sind allerdings die Ausbildenden zu hören.
Schlichtungsverfahren vor dem Klageverfahren
Zu beachten ist § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Danach kann bei Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem ein Schlichtungsausschuss gebildet werden.
Gibt es einen solchen Ausschuss, muss dieser vor der Anrufung des Arbeitsgerichts entscheiden.
Hinweis: Die Gefahr besteht darin, dass im Vorfeld nicht immer klar ist, ob es einen solchen Ausschuss wirklich gibt.
Muss kein Ausschuss angerufen werden, gilt die 3-Wochen-Frist aus § 4 KSchG!
Der Ausschuss beendet das Verfahren durch einen „Spruch“.
Wird der „Spruch“ von beiden Parteien nicht innerhalb einer Woche anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.