Kündigung in der Schwangerschaft
Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Daraus ergibt sich besonderen arbeitsrechtlichen Schutz für Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung.
Nach § 17 MuSchG dürfen Schwangere und Mütter ausdrücklich vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden.
Somit müssen sich Schwangere und Mütter für die erste Zeit nach der Geburt keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen.
Die Unternehmensgröße spielt für den Sonderkündigungsschutz aus§ 17 MuSchG keine Rolle.
Auch wie lang die Arbeitnehmerin im Betrieb beschäftigt ist, ist egal.
Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er besteht gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes.
Der Kündigungsschutz nach der Geburt (sog. nachwirkender Kündigungsschutz) besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten oder Elternzeit in Anspruch nehmen möchte.
Wenn Sie jedoch die Kündigung erhalten und dann schwanger werden gilt das nicht.
Wenn nicht genau feststellbar ist, was zuerst eingetreten ist, also Schwangerschaft oder Kündigung gilt eine Rückrechnungsmethode.
Dann ist maßgeblich, wann das Kind zur Welt kam; es werden 280 Tage zurückgerechnet und dieser Tag ist dann das Datum der rechtlichen Schwangerschaftsvermutung.
Liegt die Kündigung nach dem Datum, wurde die schwangere Arbeitnehmerin gekündigt; die Kündigung ist dann rechtswidrig.
In § 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG ist geregelt, dass das Kündigungsverbot auch bei Fehlgeburten besteht; der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt.
Die Kündigung einer Schwangeren ist nur dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.
Wenn der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin kündigt, muss diese dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen; macht sie dies wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Hinweis: Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwangeren Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.