Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Kündigung, Aufhebungsvertrag & befristetem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich frühzeitig arbeitsuchend melden.
Aus § 38 Absatz 1 Sozialgesetzgesetzbuch III (SGB III) ergibt sich für Arbeitnehmer eine Meldepflicht, sobald diese von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten.
Wenn der Arbeitnehmer gegen die Meldepflicht verstößt, vermindert eine Sperrzeit das spätere Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers.
Und damit das nicht passiert, treffen den Arbeitgeber nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III Hinweispflichten.
Der Hinweis des Arbeitgebers muss enthalten:
- frühzeitige Information der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung.
- frühzeitige Information der Arbeitnehmer über die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Wenn der Arbeitgeber es unterlässt, den Arbeitnehmers zur unverzügliche Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit zu informieren, kann dieser fehlende Hinweis zu Schadensersatzforderungen der ehemaligen Arbeitnehmer gegen den ehemaligen Arbeitgeber führen.
Hinweis bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder einem Aufhebungsvertrag:
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Somit können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder Online-Anzeige (unter www.arbeitsagentur > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) nutzen.
Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde.
Hinweis bei einem befristeten Arbeitsvertrag:
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Somit können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder Online- Anzeige (unter www.arbeitsagentur.de > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) nutzen.
Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Vertragsabschluss zu erfolgen.
Tipp: Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen wird empfohlen, den oben stehenden Hinweis zusätzlich in die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung aufzunehmen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zudem Folgendes ermöglichen:
- Freistellung der Arbeitnehmer, bei denen das Beschäftigungsverhältnis endet, zur Beschäftigungssuche und Meldung beim Arbeitsamt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch bislang schon verpflichtet war, den Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung freizustellen (§ 629 Bürgerliches Gesetzbuch). Feste Vorgaben zu Zeit und Umfang sowie zur Vergütungspflicht während der Freistellung zur Stellensuche bestehen nach wie vor nicht.
- Ermöglichung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den vorgenannten Personenkreis.