Gleichstellung

Das Sozialgesetzbuch IX definiert, wann ein Mensch behindert ist.

Liegt bei diesem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vor, so ist er schwerbehindert.

Den GdB stellt auf Antrag des behinderten Menschen das Versorgungsamt beziehungsweise die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde fest.

Neben der Schwerbehinderung gibt es noch die Gleichstellung.

Diese wird auf Antrag des behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, wenn dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Die Gleichstellung knüpft insoweit an die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt an.

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 sollen – so das Gesetz – schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Gleichgestellte Menschen haben grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Das heißt unter anderem, sie werden bei der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze mitgerechnet, sie können von den Integrationsämtern aus der Ausgleichsabgabe gefördert werden, für sie gilt der Sonderkündigungsschutz und sie wählen die Schwerbehindertenvertretung mit.

Wer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Die Schwerbehindertenstelle (Versorgungsamt, Stadt, Landkreis) muss einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt haben.

Rechtsanwalt-Tipp: Lassen Sie den Feststellungsbescheid überprüfen zu lassen, wenn er schon älter ist, da im Laufe der Zeit weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen können und vielleicht schon eine Schwerbehinderung vorliegt.

  • Der Arbeitsplatz muss geeignet sein. Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der behinderte Mensch unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann – gegebenenfalls mit Hilfe behinderungsgerechter Ausgestaltung. Dazu ein Beispiel: Ein Wachmann ist gehbehindert, er kann nur wenige Meter zu Fuß gehen. Sein Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass er das Gelände mit einem Auto abfährt. Müsste der Wachmann stattdessen die langen Wege ablaufen, wäre der Arbeitsplatz nicht geeignet und ihn durch eine Gleichstellung zu sichern nicht möglich.
  • Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt muss auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Der Gesetzgeber benennt zwei Alternativen, unter denen eine Gleichstellung in Betracht kommt: einen Arbeitsplatz behalten oder erlangen. Ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis konkret gefährdet, geht es also darum, einen Arbeitsplatz zu behalten, ist die Situation an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Anzeichen für eine Gefährdung können beispielsweise wiederholte behinderungsbedingte Fehlzeiten, dauernde verminderte Belastbarkeit oder Abmahnungen sein. Die Angst um den Arbeitsplatz allein reicht dagegen nicht aus. Auch allgemeine betriebliche Veränderungen oder Probleme, von denen nicht behinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation. Um die konkrete Situation einschätzen zu können, wird die Agentur für Arbeit nicht nur den behinderten Menschen, sondern auch seinen Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Betriebs- oder Personalrat vor einer Entscheidung befragen.

Geht es darum, einen Arbeitsplatz zu erlangen, können vor allem Eingliederungsbemühungen, die bisher behinderungsbedingt erfolglos waren, eine Gleichstellung begründen.

Die Gleichstellung ist also nur möglich, wenn der Arbeitsplatz in konkreter Gefahr ist oder wenn ein behinderter Arbeitsuchender nur mit einer Gleichstellung Chancen auf einen Arbeitsplatz hat. Um sich auf den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen berufen zu können, muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur gestellt haben.

HIER können Sie den Gleichstellungsantrag von der Agentur für Arbeit anfordern