Beschäftigungsanspruch

Der Beschäftigungsanspruch ist Recht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ihn entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen.

Der Anspruch ergibt sich für den Arbeitnehmer aus:

• Art. 1, Abs. 2 GG
• §§ 611, 622 BGB
• § 71 Abs. 1 SGB IX
• §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92 a Abs. 1, 97 Abs. 2 BetrVG

Einem Arbeitnehmer steht aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber nicht nur ein Anspruch auf Arbeitslohn zu, sondern auch der Anspruch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsvertrag im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechend beschäftigt.

Der Arbeitnehmer hat damit das Recht sich zur Entfaltung seiner Persönlichkeit im Beschäftigungsverhältnis zu entfalten und zu entwickeln.

Der Arbeitgeber hat nur im Rahmen seines Weisungsrechts, die Möglichkeit Beschäftigungswünsche des Arbeitnehmers zu ignorieren.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschäftigungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet (BAG v. 27.2.1985 – GS 1/84).

Der Arbeitgeber muss damit den Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz und Arbeiten zuweisen muss, zu deren Leistung er arbeitsvertraglich verpflichtet ist (BAG v. 21.1.1993 – 2 AZR 309/92).

Auch im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt zu beschäftigen.

Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, erlischt der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber kann auch nicht durch einseitige Freistellung die Beschäftigungspflicht des Arbeitnehmers ausschalten.

Vertraglich, zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag oder einem Abwicklungsvertrag, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer freigestellt wird und die Beschäftigungspflicht bis zum Beendigungszeitpunkt entfällt.

Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gegen seinen Willen von der Arbeit freigestellt wird und nicht entsprechend seinem Arbeitsvertrag beschäftigt wird, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung erheben und so seinen Beschäftigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens auch mit einem Eilantrag, einer sogenannten einstweiligen Verfügung, an das Arbeitsgericht wenden, dass eine vorläufige Entscheidung trifft, also entscheidet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigen muss.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer gerichtlichen Entscheidung noch immer nicht beschäftigt und so den Beschäftigungsanspruch vereitelt, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber beantragen; das Arbeitsgericht setzt dann ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber fest oder sogar Zwangshaft.

Zu Unterscheiden ist der Beschäftigungsanspruch vom Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht im Beschäftigungsverhältnis, während der Weiterbeschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer entsteht, wenn der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unklar ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen hat, oder die Befristung des Arbeitsvertrags ausgelaufen ist und der Arbeitnehmer dagegen eine Entfristungsklage zum Arbeitsgericht erhoben hat.