Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt.
Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts.
Der Arbeitsvertrag ist (nach herrschender Auffassung) ein Unterfall des Dienstvertrags nach den §§ 611 ff. BGB.
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede – privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche – juristische Person sein.
Arbeitnehmer kann nach ganz herrschender Meinung nur eine natürliche Person sein.
Ein Arbeitsvertrag kommt wie jeder gegenseitiger Vertrag durch Angebot und Annahme zustande
Die Willenserklärungen können auch konkludent, d. h. stillschweigend erfolgen.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn „über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht“ werden.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. S
eine Wirksamkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig.
Auch ohne einen „schriftlichen Vertrag“ (im Sinne einer Vertragsurkunde) kann also ein Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Bei nicht schriftlich geschlossenen Verträgen ist der Arbeitgeber allerdings nach § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der Regelungsgehalt des Arbeitsvertrags kann von den Parteien frei vereinbart werden, sofern das Arbeitsrecht keine zwingenden Vorschriften vorsieht.
Solche höherrangigen Vorschriften können einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entspringen.
Eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelung im Arbeitsvertrag ist nichtig, § 134 BGB.
Bei zwingenden höherrangigen Vorschriften kann der Arbeitsvertrag den Inhalt der Vorschrift deklaratorisch wiederholen, im Falle so genannter halbzwingender Vorschriften kann zugunsten des Arbeitnehmers von ihnen abgewichen werden.
Es gibt aber auch arbeitsrechtliche Bestimmungen aus höherrangigen Rechtsquellen, die abdingbar sind, z. B. § 616 BGB.
Ein Arbeitsvertrag kann die folgenden Bestandteile enthalten:
- Angaben zu den Vertragsparteien
- Angaben zu Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsvertrags:
- Befristung
- Probezeit
- Kündigungsfrist
- Angaben zur Arbeitsleistung:
- Tätigkeitsbeschreibung
- Arbeitszeit und Mehrarbeit
- Versetzung
- Urlaub, Feiertage, Freistellung
- Vergütung:
- Arbeitsentgelt: Zeitlohn, Akkordlohn oder Festgehalt
- Zulagen
- Aufwendungsersatz
- Gratifikationen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Nebenpflichten:
- Sorgfaltspflichten, zum Beispiel Pünktlichkeit oder Unfallverhütung
- Verschwiegenheit
- Krankmeldung
- Schlussbestimmungen:
- Verweisung auf einen Tarifvertrag
- Vertragsstrafen, insbesondere für ein Nichteinhalten der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer
- Nebentätigkeitsverbot
- Angabe des Gerichtsstands (deklaratorisch)
- Ausschlussfrist
- Salvatorische Klausel