Arbeitsschutz
Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz bewusst weit gefasst. Er beinhaltet alle Personen, die durch eine andere (natürliche oder juristische) Person im Rahmen einer Organisation tatsächlich in Anspruch genommen werden. Darunter fallen insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Beamte, Soldaten und Richter; Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre; Postulanten und Novizen; Schüler und Studenten; Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen; arbeitnehmerähnliche Personen; Helfer im Rahmen eines Freiwilligen Jahres, z. B. FSJ oder FÖJ; Kirchenbedienstete einschließlich Mönche, Nonnen, Diakonissen; Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitstherapie; Strafgefangene; ehrenamtliche Mitarbeiter von z. B. Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorganisationen. Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zählen Hausangestellte in privaten Haushalten und bedingt Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz ist das „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.
Zu unterscheiden ist Arbeitssicherheit (Unfallverhütung) von |Arbeitsplatzsicherheit, also dem Schutz vor Verlust der Anstellung (Arbeitslosigkeit).
Grundlagen
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden.
Arten des Arbeitsschutzes
Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsschutz unterscheiden.
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz.
Gesetze
Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgeschrieben.
Überblick
Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt:
- Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
- Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz)
- Technische Regeln
- Atomgesetz mit seinen Verordnungen
- Röntgenverordnung
- Strahlenschutzverordnung
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII)
Weitere Gesetze mit Einfluss auf den Arbeitsschutz, welche jedoch überwiegend an den Hersteller statt dem Arbeitgeber adressiert sind, sind:
- Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen
- Produktsicherheitsgesetz (Deutschland) (ProdSG) mit seinen Verordnungen (ProdSV)
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (Abkürzung ArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Das Arbeitssicherheitsgesetz ist das „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1).
Inhalt des Arbeitsshutzgesetzes
Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung (§ 5). Sie ist eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ und nicht eine Beurteilung der Beschäftigten. Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben (§ 5).
Mit Änderung vom Oktober 2013 wurde in der Gefährdungsbeurteilung auch der Punkt psychische Belastungen explizit ausformuliert (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).
Die Wirksamkeit der sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen ergebenden Präventionsmaßnahmen ist zu überprüfen (§ 3). Aus der Fokussierung des Arbeitsschutzgesetzes auf Arbeitsbedingungen und nicht auf individuelle Mitarbeiter ergibt sich für die Präventionsmaßnahmen, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung) nachrangig zu anderen Maßnahmen sind (§ 4). Dokumentation ist erforderlich (§ 6).
Der Arbeitgeber hat ferner für eine regelmäßige (mind. jährliche) Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen (§ 12).
Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter übertragen (§ 7, § 13), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu kontrollieren.
Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden (§ 15). Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden (§ 16).
Verordnungen
§ 18 und § 19 Arbeitsschutzgesetz bildet die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Auf dieser Grundlage wurden bis Juli 2013 folgende Verordnungen erlassen:
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) seit 3. Dezember 2016 außer Kraft, eingefügt in ArbStättV
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV)
Mitbestimmung
In Deutschland berührt das Arbeitsschutzgesetz wichtige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Daraus ergibt sich in Betrieben mit Betriebsräten eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht dieser Mitarbeitervertretungen. Wie in konkreten Fällen Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und die Dokumentationspflicht umzusetzen sind, kann mit Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Das gibt Betrieben und Betriebsräten neue Möglichkeiten bei der Arbeitsplanung. Beispielsweise kann ein Betriebsrat für Mitarbeiter in der Verwaltung oder im IT-Bereich dafür sorgen, dass Projektplanungen Gefährdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung enthalten, um eine Prävention psychischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erreichen. Hilfreich ist auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle präventiver Maßnahmen. Mit entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann nun dafür gesorgt werden, dass diese Pflicht in konkreten Projektplanungen erfüllt wird.
Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine Rahmenvorschriften ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit Betriebsräten oder Personalräten die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Umsetzung dieser Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine Pflicht zur Mitbestimmung.
Unterweisung
Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.
Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen
In Betrieben mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) nimmt die Arbeitnehmervertretung auch an den externen Audits der Zertifizierungsgesellschaften teil. Dabei handelt es sich um das Zertifizierungsaudit, die Re-Zertifizierungsaudits und die Zwischenaudits. Die Teilnahme an den Audits ist wichtig, weil die Gewerbeaufsicht Betriebe mit einem AMS bei unternehmensinitiierten Kontrollen „entlastet“ überprüfen kann. Die behördliche Kontrolle verlässt sich dabei auf die Audits durch Firmen, deren Auftraggeber der Arbeitgeber ist. Bei unaufmerksamen Audits und vereinfachten Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht besteht die Gefahr einer unzureichenden Überwachung der Qualität des Arbeitsschutzes.
Im Standard ISO 45001 für AMS gibt es einen Absatz zur Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten. Betriebsräten in zertifizierten Betrieben sollten diese bekannt sein.
Probleme unzureichender Arbeitsschutz-Kontrolle
Nach einer Recherche des ARD-Magazins Plusminus ist in Deutschland die Zahl der Arbeitsschutz-Kontrollen von 1996 bis 2017 um zwei Drittel von etwa 600.000 auf 200.000 Kontrollen pro Jahr zurückgegangen. Dies ist auf einen massiven Stellenabbau in den Arbeitsschutzbehörden zurückzuführen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Betriebe und Vorschriften. Dadurch gäbe es heute nur noch so wenige Arbeitsschutz-Kontrolleure, dass ein Betrieb in Deutschland statistisch damit rechnen müsse, lediglich alle 30 Jahre kontrolliert zu werden. So kann beispielsweise die Gewerbeaufsicht Stuttgart von den etwa 21.000 Baustellen im Jahr nur 30 Baustellen kontrollieren. Durch dieses Missverhältnis ist Deutschland auf Europaebene in Sachen Arbeitsschutz gemeinsam mit Bulgarien und Ungarn Schlusslicht.
In Deutschland sind 2018 420 Menschen bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen.