Altersrente
Altersrente
Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.
Arten von Altersrenten
Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es verschiedene Arten von Altersrenten:
- die Regelaltersrente,
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237 SGB VI) und
- die Altersrente für Frauen (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind § 237a SGB VI).
Voraussetzung | Regelaltersrente | Altersrente für langjährig Versicherte | Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Altersrente für besonders langjährig Versicherte |
Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) | 65 – 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) | 63 | 60 – 62 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) | 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, vorzeitige Rente nicht möglich) |
Normale Altersgrenze | 65 – 67 (ab Jahrgang 1947 steigend) | 65 – 67 (ab Jahrgang 1949 steigend) | 63 – 65 (ab Jahrgang 1952 steigend) | 63 – 65 (ab Jahrgang 1953 steigend) |
Mindest-Versicherungszeit | 5 Jahre | 35 Jahre | 35 Jahre | 45 Jahre |
Erforderliche Versicherungszeit | Beitrags- / Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Scheidung) oder Rentensplitting und aus 450-€-Jobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten | Beitrags- / Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus 450-€-Jobs, Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, freiwillige Beitragszeiten (nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) | ||
Besonderheit | – | – | Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50, vom Versorgungsamt bestätigt) | – |
Regelaltersrente
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht und beträgt zurzeit (für 1953 Geborene, die 2018/19 in Rente gehen) 65 Jahre und 7 Monate.
Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben nach § 36 SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente nach § 77 SGB VI jedoch um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent. Bei späterer Inanspruchnahme der Rente erhöht sich der Rentenanspruch für jeden Monat um 0,5 Prozent.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem neuen § 38 SGB VI eingeführt. Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
Die maßgebliche Altersgrenze betrug zunächst 65 Jahre. Durch Einfügung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 konnten Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Altersgrenze bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres („Rente mit 63“) erreichen. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wurde die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wieder das Alter von 65 Jahren maßgeblich ist.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit
- Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Zuschlagsmonate aufgrund von Entgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- Berücksichtigungszeiten,
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von
- Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aber nur, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, generell ausgeschlossen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
- Leistungen bei Krankheit und
- Übergangsgeld,
- freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
- Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI).
Seit Herbst 2018 ist die Bundesregierung verpflichtet, alle vier Jahre zu berichten, in welchem Umfang die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, welche Rolle dabei die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit spielt und wie sie weiterentwickelt werden kann.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Geburtsjahr | Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen |
1900–1940 | 60 |
1941–1951 | 60–63 |
Jan. 1952 | 63 + 1 Monat |
Feb. 1952 | 63 + 2 Monate |
März 1952 | 63 + 3 Monate |
Apr. 1952 | 63 + 4 Monate |
Mai 1952 | 63 + 5 Monate |
Jun.–Dez. 1952 | 63 + 6 Monate |
1953 | 63 + 7 Monate |
1954 | 63 + 8 Monate |
1955 | 63 + 9 Monate |
1956 | 63 + 10 Monate |
1957 | 63 + 11 Monate |
1958 | 64 |
1959 | 64 + 2 Monate |
1960 | 64 + 4 Monate |
1961 | 64 + 6 Monate |
1962 | 64 + 8 Monate |
1963 | 64 + 10 Monate |
1964– | 65 |
Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50) (bei Versicherten bis Jahrgang 1950 war auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinreichend) und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Altersgrenze
Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben
Ausnahmsweise lag die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre.
Vorzeitige Inanspruchnahme
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- das 62. Lebensjahr vollendet haben (§ 40); für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger (aktuell 61 Jahre und 2 Monate für 1959 Geborene; für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, betrug sie 60 Jahre, siehe § 238 Abs. 2 SGB VI) und
- die Wartezeit von 25 Jahren einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben.
Auslaufende Altersrenten
Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurden seit 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- Altersrenten für Frauen.
Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % teilweise möglich blieb.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollten, mussten
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sein,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
- entweder
- zum Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder
- mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben und
- in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens für acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Die Rente konnte bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (für die Jahrgänge bis 1945 ab dem 60. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1949 ab dem 63. Lebensjahr, Anlage 19 SGB VI). Der Rentenabschlag betrug dann pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 %.
Altersrente für Frauen
Versicherte Frauen hatten nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wurde für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 schrittweise angehoben, ab Geburtsjahrgang 1945 betrug sie 65 Jahre. Ein vorzeitiger Renteneintritt ab dem 60. Lebensjahr war bis Jahrgang 1951 weiterhin möglich, es wurden aber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.
Vertrauensschutzregelungen
Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne oder mit geringeren Abschlägen vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.
Kritik
Die verschiedenen Altersrenten und die mit ihnen verbundenen Altersgrenzen sind politisch stets umstritten. Die verschiedenen Renten legen fest, ab wann eine Person und gegebenenfalls mit wie hohen Abschlägen in Rente gehen darf. Die Festlegung der Renten und Altersgrenzen unterliegt dabei insbesondere arbeitsmarktpolitischen und weiteren sozialpolitischen Fragestellungen.
Eine besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der 2014 geänderten Rente für besonders langjährig Versicherte zu. Insbesondere aus wirtschaftsnahen Kreisen und Unternehmensverbänden wird diese scharf kritisiert. Dabei wird vor allem auf die Kosten und den Fachkräftemangel verwiesen. So hat beispielsweise das Ifo Institut für Wirtschaftsforschung berechnet und medienwirksam verbreitet, dass im Zeitraum von 2014 bis 2016 die Ausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte von 6,5 Milliarden Euro betragen hätte und sie damit „teurer als gedacht“ sei. Würden Ausfälle an Steuern und Sozialbeiträgen hinzugerechnet, kommt das Ifo Institut auf Gesamtkosten in dem Zeitraum von 12,5 Milliarden Euro. Eine Berechnung der Kosten ist jedoch schwierig, da sie ja ein (naturgemäß unbekanntes) Verhalten ohne diese Rentenart unterstellt. Die Ergebnisse des Ifo Instituts sind in drei Jahren rund 1,5 Mrd. Euro höher als die Schätzung der Bundesregierung während des Gesetzgebungsverfahrens. Werden die Kostenschätzung der Bundesregierung aus dem Jahr 2014 um die beim Ifo Institut berücksichtigten Rentenerhöhungen angepasst, lägen sie bei knapp 6 Mrd. Euro. Damit wären die realen Ausgaben in 2,5 Kalenderjahren zusammen um rund 0,5 Mrd. Euro höher ausgefallen als von der Regierung erwartet – pro Jahr also um rund 0,2 Mrd. Euro. Bezogen auf die jährlichen Rentenausgaben von knapp 300 Mrd. Euro eine Abweichung von sehr untergeordneter Bedeutung. Dies und auch der Titel der Pressemitteilung zeigt die vorrangig politischen Intensionen und weniger wissenschaftliche Ansprüche des Ifo Instituts.