Tiere bei der Arbeit
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie berechtigt sind im Arbeitsverhältnis das eigene Haustier mit zur Arbeit zu nehmen.
Der Hund wird nicht ohne Grund als bester Freund des Menschen bezeichnet.
Freudestrahlend begrüßt er seinen Besitzer mit wedelndem Schwanz an der Haustür, möchte am liebsten die ganze Zeit spielen und gestreichelt werden oder schläft treu und zufrieden auf den Füßen von Herrchen bzw. Frauchen ein.
Es gibt Arbeitgeber, die aktiv bei der Suche nach geeigneten und qualifizierten Arbeitnehmern damit werben tierfreundlich zu sein und es zu erlauben, dass Arbeitnehmer ihren Hund mit zur Arbeit bringen.
Dies wirkt sich für den Arbeitnehmer positiv aus, da der Arbeitnehmer keine anderweitige Betreuung des Haustiers oder eine kostenintensive Tierbetreuung beauftragen muss.
Und auch das Tier ist beschäftigt und verkümmert nicht allein, während das Frauchen oder Herrchen bei der Arbeit ist.
Im Jahr 2012 stellte der Forscher Randolph T. Barker im Zuge einer Studie an der Virginia Commonwealth University fest, dass Arbeitnehmer, die ihren Hund zur Arbeit mitnehmen durften, ein merklich geringeres Stresslevel aufwiesen als jene, denen dies nicht erlaubt war.
Weiterhin besagt die Studie, dass ein Hund im Büro sich positiv auf die Zufriedenheit und Motivation aller Arbeitnehmer auswirken kann.
Es ist damit wissenschaftlich erwiesen, dass sich Bürohunde positiv auf das Arbeitsklima, die Mitarbeiterzufriedenheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer auswirken – jedenfalls wenn keine Tierhaarallergie oder Angst vor Tieren besteht.
Tiere bei der Arbeit
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Grundsätzlich liegt die Entscheidung für oder gegen Haustiere im Büro nach aktueller Rechtslage allein beim Arbeitgeber.
Damit obliegt die Entscheidung für oder gegen das Haustier am Arbeitsplatz stets dem Arbeitgeber.
Ob Arbeitnehmer einen Hund, eine Katze, Goldfische in einem Aquarium, Frettchen etc. mit ins Büro bringen dürfen, betrifft das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Arbeitnehmern steht es also nicht zu, ihren Freund auf vier Pfoten einfach mit zur Arbeit zu bringen, ohne vorher mit dem Arbeitgeber abzuklären, ob sie ihr Haustier überhaupt mitnehmen dürfen.
Begründet ist dies im sogenannten Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) festgehalten ist:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. […]“
Danach kann der Arbeitgeber also den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der Arbeitgeber ist damit berechtigt und verpflichtet, das Funktionieren des Betriebs und das Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer aufeinander abzustimmen und sicherzustellen.
Es obliegt dem Arbeitgeber, Regeln und Ordnungen hierzu aufzustellen.
Beispielsweise kann ein Rauchverbot im Betrieb oder eine Kleiderordnung vom Arbeitgeber festgelegt werden.
Hierzu gehören auch Regelungen und Ordnungen über das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz.
Eine Erlaubnis des Arbeitgebers sollte in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Nicht selten gibt es Konstellationen, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbieten wollte, den Hund mit ins Büro zu bringen.
Eine solche Weisung ist grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Dem Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts steht es also grundsätzlich frei, ob er Hunde oder andere Haustiere zulässt oder nicht – außer besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften verbieten bereits Haustiere in bestimmten Arbeitsbereichen.
Denn in den allermeisten Fällen werden das Eigentum des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung, Kollegen oder Kunden mittelbar oder unmittelbar betroffen.
Arbeitgeber bestimmt Art und Weise
Dem Arbeitgeber obliegt jedoch das Recht, die Erlaubnis der Haustiermitnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.
Dem Arbeitgeber obliegt beispielsweise das Recht zu bestimmen, ob die Haustiere seiner Arbeitnehmer ausnahmsweise bzw. nur einmalig in Sondersituationen oder dauerhaft erlaubt werden.
Der Arbeitgeber darf seine Erlaubnis auch von Stubenreinheit, Maulkorbpflicht oder bestimmten „Manieren“ der Tiere abhängig machen.
Der Arbeitgeber kann auch bestimmen, dass das Haustier sich nur im Büro des Arbeitnehmers aufhalten darf und nicht frei herumläuft.
Keine Pflicht für den Arbeitgeber
Generell gibt es keine Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern das Mitbringen ihres Hundes an den Arbeitsplatz erlauben. Denn den Arbeitgeber trifft umgekehrt auch eine Fürsorgepflicht für die anderen Beschäftigten: Allergiker müssen ebenso geschützt werden wie Personen, die Angst vor Hunden haben.
Anspruch des Arbeitnehmers aus Vertrag oder betrieblicher Übung
Der Arbeitnehmer kann jedoch beispielsweise einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, einer vertraglichen Vereinbarung oder betrieblicher Übung darauf haben, sein Haustier mitbringen zu dürfen.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mitnahme seines Haustiers zum Arbeitsplatz.
Gleichbehandlung
Ebenso kann sich dies ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mitnahme seines Haustieres aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt.
Bei einer solchen Gewährung ist er aber an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regelungen gewährt.
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern.
Dabei greift das Gebot der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund genereller Regelungen für bestimmte Zwecke gewährt.
Zahlt er beispielsweise aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies den sachlichen Kriterien entspricht.
Arbeitnehmer werden nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die den anderen Arbeitnehmern gewährten Leistungen vorzuenthalten
Wenn also andere Arbeitnehmer ihre Haustiere mitbringen dürfen, haben auch andere Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht darauf.
Arbeitgeber dürfen danach nicht willkürlich einzelnen Arbeitnehmern die Mitnahme des Haustieres gestatten und anderen verbieten.
Allerdings gibt es hier Einschränkungen: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber dann, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die Mitnahme seines Haustieres im konkreten Einzelfall untersagen.
Erlaubt der Arbeitgeber die Mitnahme eines Kleinhundes, muss er deswegen noch keinen Kampfhund am Arbeitsplatz gestatten.
Eine Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen ist zulässig.
Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, so kann der Arbeitnehmer auch nur einen einzelnen Hund aus den Geschäftsräumen verbannen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.
Widerruf der erteilten Erlaubnis
Gerade bei Zusagen im Bereich des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb kann der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass ihm von vornherein eine vorbehaltlose Zusage erteilt wird.
Im Bereich der Mitnahme von Tieren im Büro besteht sachlogisch immer ein Vorbehalt, weil für den Arbeitnehmer ersichtlich der Arbeitgeber darauf reagieren können muss, wenn sich das Tier – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr so verhält, wie in der Zusage zugrunde gelegt.
Es ist also Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, dass vom Haustier keine Gefahr ausgeht bzw. dieser von den Arbeitnehmern nicht als Gefahr angesehen wird.
Insoweit steht die Zusage jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden kann, wenn sich die Zusage-Voraussetzungen grundlegend geändert haben.
Bezogen auf die behauptete Zusage der Klägerin kann diese immer dann widerrufen werden, wenn das Verhalten des Hundes die Arbeitsabläufe stört.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stellt darauf ab, dass es sich bei einer Zusage eines Arbeitgebers in keinem Falle um eine verfestige Zusage handelt.
Eine solche hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbart müssen; es ist aber wenig wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Mitnahme des Haustieres erlaubt und sich ausdrücklich keinen Widerruf vorbehält, wenn die Mitnahme aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert.
Selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Vereinbarung, aus betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Erlaubnis zur Mitnahme des Haustieres erhalten hat, kann der Arbeitgeber diese unter Umständen später widerrufen.
Das gilt sogar dann, wenn hierzu eine konkrete Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
Der Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis durch den Arbeitgeber ist allerdings auch nur aus sachlichen Gründen möglich.
Der Arbeitgeber hat gegenüber allen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht.
Sollte sich zum Beispiel ein Arbeitnehmer durch einen Hund bedroht fühlen oder eine Hundeallergie entwickeln, kann der Arbeitgeber die künftige Mitnahme des Hundes verbieten.
Eventuell ist der Arbeitgeber hierzu sogar – gegenüber dem sich bedroht fühlenden Arbeitnehmer oder allergisch reagierenden Arbeitnehmer– verpflichtet.
Es ist hier auch nicht unbedingt erforderlich, dass der Hund tatsächlich gefährlich ist.
Ein Gefühl der Bedrohung bei den Mitarbeitern reicht als sachliche Begründung in der Regel aus.
Gleiches gilt, wenn der Hund stark riecht, Verunreinigungen herbeiführt oder das Arbeitsklima in sonstiger Weise negativ beeinflusst.
Verstoß gegen Haustierverbot
Der Verstoß gegen das Hundeverbot kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen.
Im Streitfall sollte der Hund zunächst anderswo untergebracht und dann im Wege einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht geklärt werden, ob ein Verstoß vorliegt.
Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer dann auch noch vom Arbeitgeber Schadensersatz für die Unterbringungskosten verlangen.
Arbeitnehmer, die sich durch den Hund bedroht fühlen, haben unter Umständen gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Durchsetzung des Hundeverbots
Rechtsprechung
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20.10.2017 zum Aktenzeichen 182 C 20688/17 einen Eilrechtsstreit entschieden, in dem ein Arbeitnehmer sich dadurch gestört fühlte, dass eine Kollegin ihren 6 Monate alten Rauhaardackel mit zur Arbeit brachte.
Der Arbeitnehmer trug vor, dass der Rauhaardackel sich zwar überwiegend in den Büroräumen der Kollegin aufhalte, allerdings folge er ihr auch in die gemeinschaftlich genutzten Räume.
Der Arbeitnehmer fühlte sich durch den Hund im Büro aufgrund persönlicher Erfahrungen gestört, da er keine Hunde möge, insbesondere auch nicht deren Geruch.
Die Kollegin berief sich vorgerichtlich darauf, dass die Gefahr einer Allergie genauso von den von Kunden mitgebrachten Hunden ausgehe, die jedoch geduldet würden.
Außerdem habe sie bereits bei der Gründung des gemeinschaftlichen Büros angekündigt, sich einen Hund anschaffen und dann mitbringen zu wollen.
Der Hund störe auch den Bürobetrieb nicht, sondern wirke sich ganz im Gegenteil positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter aus.
Ihn ausschließlich in ihren persönlichen Büroräumen zu halten, sei nicht möglich.
Das Amtsgericht München gab dem Eilantrag des Arbeitnehmers mangels Dringlichkeit abgelehnt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass auf Seiten des Antragstellers keine gravierenden Nachteile entstünden, die es abzuwenden gelte. Konkrete Nachteile wie Umsatzeinbußen, Beschwerden oder tatsächlich eingetretene allergische Reaktionen hat er nämlich nicht vorgetragen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.2014 zum Aktenzeichen 9 Sa 1207/13 entschieden, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich seinen Arbeitnehmern das Mitbringen von Tieren an den Arbeitsplatz untersagen darf.
Soweit beim Arbeitgeber keine Hunde am Arbeitsplatz auftauchen, muss man als Arbeitnehmer zunächst einmal von einem entsprechenden Verbot ausgehen.
Der Arbeitnehmer benötigt in diesen Fällen eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers, wenn er seinen Hund mitbringen möchte.
Eine solche Störung des Betriebsablaufs liegt jedenfalls dann vor, wenn sich andere Arbeitnehmer vor dem Hund fürchten.
Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist dabei nicht relevant.
Es reicht aus, wenn sich Arbeitnehmer subjektiv vor diesem Hund fürchten.
Die Richter beim Arbeitsgericht argumentierten, dass in dem Betrieb – eine Werbeagentur – eine rege Kommunikation und viel Bewegung in den Räumen herrsche und eine Einschränkung aufgrund von Befürchtungen der Mitarbeiter hinsichtlich des Hundes nicht hingenommen werden muss.
Den Arbeitgeber treffen besondere Fürsorgepflichten.
Die Klage des Arbeitnehmers, den Hund weiterhin ins Büro mitbringen zu dürfen, ist damit gescheitert.
Gesetzliches Verbot
Es gibt jedoch auch Arbeitsplätze, die die Mitnahme eines Haustieres zur Arbeit verbieten, selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverstanden sind.
Es gibt insbesondere sicherheits- oder hygienerelevante Bestimmungen, nach denen in bestimmten Bereichen (Krankenhaus, Küche, Labor) Haustiere nicht zugelassen sind.
Gesetzliches Recht
Schließlich sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Arbeit auf das Tier angewiesen ist.
Benötigt etwa ein (schwerbehinderter) blinder Mitarbeiter einen Blindenhund zum Erreichen des Arbeitsplatzes, umfasst die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung auch die Mitführung des Hundes.
Betriebsrat
Ob die Frage des Mitbringens von Haustieren an den Arbeitsplatz der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist nicht eindeutig geklärt.
Grundsätzlich besteht ein solches Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.
Fasst man ein mögliches Hundeverbot unter diese Norm, so besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Über die Mitnahme von Haustieren könnte dann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder auch vom Betriebsrat initiativ gefordert werden.
Ergibt sich ein mögliches Verbot dagegen aus dem Inhalt der Arbeitsleistung, besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Ist die Arbeitsleistung selbst von der Anwesenheit des Tieres betroffen (zum Beispiel bei sonst gestörtem Kundenkontakt), kann der Arbeitgeber Weisungen also mitbestimmungsfrei erteilen.
Schaden durch Haustier
Verursacht das Haustier des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber einen Schäden haftet im Regelfall der Tierhalter – beschädigt das Haustier des Arbeitnehmers also Eigentum des Arbeitgebers oder von anderen Arbeitnehmern oder Kunden oder verletzt andere Personen, haften der Tierhalter dafür.
Hier gelten in der Regel die gleichen Vorschriften, die auch im Privatleben Anwendung finden.
Es empfiehlt sich in derartigen Fällen auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.