Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 23.11.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 179/20.VB-1 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 25.11.2020 ergibt sich:
Über die in der Hauptsache anhängige Verfassungsbeschwerde habe der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Der Antragsteller machte geltend, das Verbot, seine in Essen gelegene Fitnesseinrichtung zu betreiben, verletze ihn in seinen Freiheitsgrundrechten. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das Verbot sei auch nicht verhältnismäßig. Da er wirksame Hygienekonzepte konsequent umgesetzt habe, gehe von seinem Betrieb keine Gefahr aus. Die Untersagung des Betriebs sei für ihn unmittelbar existenzbedrohend.
Der VerfGH Münster hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs sind die Erfolgsaussichten der zulässigen Verfassungsbeschwerde offen. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Ohne die einstweilige Anordnung sei ihm zwar weiterhin sein Betrieb untersagt und er bleibe einem gewichtigen Eingriff in seine Grundrechte ausgesetzt. Zumindest würden aber die Belastungen in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass dem Antragsteller nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesundheitsgefahren die Hinnahme des Grundrechtseingriffs zugemutet werden könne. Das Verbot sei bis zum 30.11.2020 befristet. Auch während dessen müsse der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend überprüfen und diese ggf. anpassen. Zudem würden die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen.
Demgegenüber seien die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen sei seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen sei, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigten. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle nicht bekannt. Der Verordnungsgeber habe sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative dafür entschieden, zur Minimierung des Infektionsrisikos die Kontakte dergestalt zu beschränken, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark eingeschränkt habe, während insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet blieben. Würde dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können. Der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet.