Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr

25. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 24.11.2020 zum Aktenzeichen W 8 E 20.1772 entschieden, dass die Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere bei der Schülerbeförderung, aus gesundheitlichen Gründen detailliert und nachvollziehbar in einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht werden muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 25.11.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller, drei Geschwister im schulpflichtigen Alter, hatten der mit der Schülerbeförderung betrauten Omnibusgesellschaft ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt. Daraufhin hatte diese ihnen am 05.11.2020 Bescheinigungen ausgestellt, dass sie berechtigt seien, ohne Mund-Nase-Bedeckung befördert zu werden. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Landratsamt widerrief die Omnibusgesellschaft diese Berechtigungen am 09.11.2020. Dagegen wandten sich die Antragsteller und begehrten, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere bei der Schülerbeförderung, (weiterhin) befreit zu sein.

Das VG Würzburg hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein. Das zuständige Gesundheitsamt habe nicht über die Befreiung von der Maskenpflicht entschieden. Die Berechtigungen vom 05.11.2020 seien erkennbar lediglich durch die private Omnibusgesellschaft ausgestellt worden. Sie könne die Entscheidung des Gesundheitsamts nicht ersetzen.

Es bestehe derzeit auch in der Sache kein Anspruch auf eine Befreiung von der Maskenpflicht. Gesundheitliche Gründe, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar machen würden, müssten anhand eines aktuellen ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultieren würden. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage die ärztliche Einschätzung beruhe. Dem stünden, wie auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen jüngst ausgeführt habe, keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei, oder wenn andere Anzeichen auf ein „Gefälligkeitsattest“ hindeuten würden.

Ausgehend von diesen Vorgaben fehle es an geeigneten ärztlichen Attesten zur Glaubhaftmachung. Nach den ärztlichen Atteste vom 20.10.2020, ausgestellt von demselben Arzt, würden die Antragsteller beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an Übelkeit und Kreislaufproblemen bis hin zu Ohnmachtsanfällen bzw. starken Kreislaufproblemen, Alpträumen und Atembeschwerden bzw. perioralen Ekzemen, Kreislaufproblemen mit Kollapsneigung und Atembeschwerden leiden. Alle drei Atteste würden lediglich generelle Bedenken gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung formulieren. Es fehle der Bezug zur konkreten Tragesituation, nämlich der Busfahrt zur Schule. Es sei nicht erkennbar, dass die vorgebrachten Beschwerden bereits innerhalb dieses vergleichsweise kurzen Zeitraums auftreten würden. Ferner würden keine Grunderkrankungen akuter oder chronischer Art genannt, die mit den beschriebenen Beschwerden in Zusammenhang stehen könnten. Es werde nicht klar, wie der attestierende Arzt zu den jeweiligen Feststellungen komme und, ob er die Antragsteller überhaupt persönlich untersucht habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der attestierende Arzt, in der Öffentlichkeit, generell gegen eine Maskenpflicht für gesunde Kinder und Jugendliche ausspreche.

Mit dieser Einschätzung folgte das Gericht im Wesentlichen einer amtsärztlichen Stellungnahme zu den vorgelegten Attesten. Es stellte in seiner Entscheidung jedoch auch ausdrücklich klar, dass es den Antragstellern unbenommen sei, weitere Atteste vorzulegen, die im Hinblick auf die Tatsachenerhebung und die Diagnose den ausgeführten Anforderungen entsprechen würden. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht sei damit nicht verbunden. Des es gehe nicht darum, dass der Arzt Gesundheitsdaten gegen den Willen der Patienten preisgebe.

Im Übrigen hätten die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, bereits Schulunterricht verpasst zu haben, da sie die von ihnen besuchte Schule zwingend nur unter Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erreichen und nicht auch (vorübergehend) etwa durch die Eltern dorthin gebracht werden könnten.