Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.11.2020 zu den Aktenzeichen 10 C 12.19, 10 C 13.19, 10 C 14.19 und 10 C 15.19 entschieden, dass ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich ist, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 67/2020 vom 24.11.2020 ergibt sich:
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab.
Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hatte die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BVerwG Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG ist das Informationsbegehren der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält. Das sei erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt werde, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information gehe, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlten, sei davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestanden habe und auch während des Rechtsstreits fortbestehe. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats sei einem Antragsteller nicht zuzurechnen.
Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem BVerwG wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Es hat die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.