Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 24.11.2020 zum Aktenzeichen 16 KLs 160 Js 32949/17 AK 14/19 im Prozess um den jahrelangen Missbrauch eines Jungen aus Staufen bei Freiburg gegen den verurteilten spanischen Staatsangehörigen nun doch Sicherungsverwahrung angeordnet.
Aus der Pressemitteilung des LG Freiburg vom 24.11.2020 ergibt sich:
Zudem wurde der festgestellt, dass die im zugrundeliegenden Verfahren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
Der Angeklagte war durch das LG Freiburg mit Urteil vom 06.08.2018 wegen (unter anderem) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil wurde von dem Angeklagten akzeptiert. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung angegriffen wurde, hat der BGH mit Urteil vom 09.05.2019 (4 StR 578/18) das Urteil des Landgerichts unter Bestätigung der Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten sowie zu den Taten aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Sicherungsverwahrung und den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der erlittenen Auslieferungshaft an eine andere Kammer des LG Freiburg zurückverwiesen.
Bei dem Angeklagten besteht eine homosexuelle Pädophilie mit ausschließlicher Präferenz auf Jungen im vorpubertären Alter. Aufgrund dieser schicksalsbedingten und nicht korrigierbaren Störung wird der Angeklagte mithin wirkliche sexuelle Befriedigung nur in solchen Konstellationen erlangen können, in denen er sich erneut strafbar machen wird. Weitere psychiatrische Störungen liegen nicht vor.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte unter Bejahung der formellen Voraussetzungen (mehr als drei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren), da das Landgericht nach einer umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung der erneuten Ausführungen des bereits im ersten Verfahren gehörten psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten – namentlich von solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden – vorliegt und er aufgrund dieses Hanges zum Zeitpunkt der Verurteilung gefährlich für die Allgemeinheit ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.