Vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden

24. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.11.2020 zum Aktenzeichen 6 B 6.19 entschieden, dass einem afghanischen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Kindernachzug zu seinem als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Vater zusteht.

Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2020 ergibt sich:

Der im Jahr 2017 volljährig gewordene Kläger beantragte im Sommer 2016 ein Visum zum Kindernachzug zu seinem Vater. Für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis zum 31.07.2018 war aber gesetzlich als Teil des sog. Asylpakets II der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Deshalb lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Visums ab.
Das VG Berlin hatte die ablehnende Entscheidung der Beklagten unbeanstandet gelassen, da der Kläger gegenwärtig nicht mehr minderjährig sei. Selbst wenn man zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellte, zu dem er noch minderjährig war, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da zu diesem Zeitpunkt der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorübergehend ausgesetzt gewesen sei.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs ohne Prüfung des Einzelfalls gegen höherrangiges Recht verstößt. Die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs sei mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, zumal humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen weiterhin möglich gewesen seien. Damit konnte in besonderen Einzelfällen etwa dem Kindeswohl oder dem besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall begründeten die geltend gemachten individuellen Belange keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte oder aus dringenden humanitären Gründen.

Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.